Neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen

Nach jahrelangen Diskussionen hat die Bundesregierung am 02.11.2016 nunmehr die neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen, die den Schutz und die Sicherheit von Beschäftigten an die aktuellen Bedingungen der Arbeitswelt anpassen soll. Die Neuregelung bleibt erheblich hinter dem ursprünglichen, u. a. auch seitens der Handwerksorganisationen stark kritisierten Entwurf des Arbeitsministeriums aus 2015 zurück und trägt nun auch aus Sicht des Handwerks den betrieblichen Erfordernissen besser Rechnung. Vom Tisch sind u. a. die ursprünglichen Pläne wie die Pflicht zu abschließbaren Kleiderspinden für die Beschäftigten, die Fensterpflicht auf Toiletten sowie die Einrichtungspflicht von Teeküchen.

Die Neuregelung enthält nunmehr u. a. Vorgaben für sog. Telearbeitsplätze, also vom Arbeitgeber in Privaträumen eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze und in diesem Zusammenhang auch eine Klarstellung, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit“, wie beispielsweise das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten unterwegs im Zug nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Hinsichtlich der Anforderungen eines Arbeitsplatzes an Tageslicht und Fenster enthält die Verordnung nun klare und einheitliche Vorgaben. Dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume müssen "möglichst ausreichend Tageslicht“ haben, wenn und soweit es die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten zulassen. Für bestehende Räume gilt dies grds. nicht; sie stehen unter Bestandsschutz. Statt der ursprünglich geforderten Pflicht, den Beschäftigten abschließbare Kleiderspinde zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich die Pflicht der Unternehmen, in denen keine Umkleideräume vorhanden sind, auf eine Möglichkeit zur Kleiderablage. Abschließbar muss diese Ablage jedoch nicht sein.

Konkretisierende Informationen enthält die Neuregelung auch für die Arbeitsschutz-Unterweisung der Beschäftigten. Diese enthält nun konkretere Hinweise zur Unterweisung über Gefahren und das Verhalten in Gefährdungssituationen wie z. B. zu Themen wie Brandschutz, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Nähere Informationen zur Neuregelung hält u. a. auch das Bundesarbeitsministerium bereit. Nach dem Kabinettbeschluss wird die Verordnung nun kurzfristig im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung sodann in Kraft.



RA'in Sabine Schönewald, 08.12.2016

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de