Fallstrick Unterschrift

Jeder unterschreibt – ob im privaten oder betrieblichen Alltag; der eine mehr und  der andere weniger. Dies gilt auch bezogen auf die Leserlichkeit der Unterschriften, deren Bandbreite von gut lesbarem Namenszug in „Schönschrift“ über Schnörkel und Striche ohne Bezug zu einzelnen Buchstaben bis hin sogar zu den berühmten drei Kreuzen „ xxx“ reicht. Um die Lesbarkeit einer Unterschrift machen sich die meisten Personen im Geschäftsverkehr keine Gedanken. Doch wie sieht es unter rechtlichen Gesichtspunkten aus? Gibt es Regeln für eine Unterschrift, und was sind die Folgen einer ungültigen Unterschrift?

Zunächst die gute Nachricht: In den meisten Fällen spielt es keine Rolle, ob Willenserklärungen mündlich oder schriftlich  abgegeben werden und ob mit einer Unterschrift eine bestimmte Person oder deren Namen identifiziert bzw. in Verbindung gebracht werden kann. Regeln für die Formgültigkeit einer Unterschrift bestehen nur in den Fällen, in denen das Gesetz die Schriftform für Willenserklärungen vorsieht oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen wurde. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht z. B. bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung, einer Bürgschaft, einem Schuldanerkenntnis oder –versprechen, einer Quittung, einer Kündigung von Mietverträgen für Wohnungen und Gewerberäume mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie für die Einlegung von Rechtsmitteln. Derartige Urkunden erfordern mithin also zwingend eine formgültige Unterschrift,  die nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls dann vorliegt, wenn der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Entscheidend sei, dass zumindest die Absicht erkennbar ist, dass der Unterzeichnende eine volle Unterschrift leisten und die Urkunde nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzeichnen wollte. Auf die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mithin nicht entscheidend an.

(BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZB 16716)

Ob und unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche Schriftformerfordernis auch durch eine Unterschrift in elektronischer Form erfüllt werden kann, erklären wir in der nächsten Ausgabe unserer Recht- und Praxistipps.



RA'in Sabine Schönewald, 18.04.2017

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Sabine Schönewald

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