Ratgeber AusbildungsrechtAusbildungszeit

Allgemeines

Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Ausbildungsvertrag geregelt sein. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen.



Was gehört zur Ausbildungszeit?

Die Ausbildungszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen. Die Arbeitszeit beginnt - sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist - in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Fertigmachen des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlußarbeiten, zum Beispiel Material- oder Werkzeugausgabe ("Rüstzeit").
  • Ausbildungszeiten in derÜberbetrieblichen Ausbildung
  • Berufsschulzeit, Anrechnung auf Ausbildungszeit siehe unterBerufsschule
  • Der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz (z.B. bei Baustellen oder Kunden).
  • Beginnt die Arbeit morgens direkt auf Baustellen, auf Montage oder beim Kunden und nicht erst im Betrieb, wird - sofern nicht anderweitige tarifliche Regelungen bestehen - die Wegezeit auf die Arbeitszeit angerechnet, soweit sie länger ist als der normale Weg von zu Hause zum Betrieb.


Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?

Nicht zur Ausbildungszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
  • Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer
  • Waschen- und Umkleiden
  • An- und Ablegen der Sicherheitskleidung


Höchstzulässige Ausbildungszeit

Minderjährige

Für die Arbeitszeit der Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), welches neben den Grundsätzen auch Ausnahmen zulässt. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, sind hier nur die Grundsätze aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden.

Sofern keine anderweitigen tariflichen Regelungen bestehen, gelten folgende Höchstarbeitszeiten:

§ 8, Abs. 1 JArbSchG: 8 Stunden täglich (Mo. -Fr.), 40 Stunden wöchentlich.

Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zulässig, so z.B. Bäcker, Konditoren, Friseure, KFZ- Reparaturwerkstätten (§ 16 Abs. 2 JArbSchG).  Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden § 17 JArbSchG. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.

Darüber hinaus ist bei Jugendlichen eine Beschäftigung gemäߧ 21 JArbSchG nur zulässig, bei

  • unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
  • wenn keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Diese ausnahmsweise Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist gem.§ 21 Abs. 2 JArbSchG innerhalb der folgenden drei Wochen durch verkürzte Arbeitszeit auszugleichen.



Erwachsene

Als gesetzliche Regelung für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz

§ 3 Satz 1 ArbZG: 8 Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich)

§ 3 Satz 2 ArbZG: bis zu 10 Stunden werktäglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die betriebliche Regelarbeitszeit des Auszubildenden darf dabei nicht über die sonst betriebsübliche Regelarbeitszeit hinausgehen.



Ruhepausen

Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen sind einzuhalten:

Minderjährige

Gemäߧ 11 JArbSchG: muss Minderjährigen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Nachtruhe:
Minderjährige dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.



Erwachsene

Gemäߧ 4 ArbZG müssen Erwachsenen Auszubildende im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden
  2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gewährt werden.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.



Ruhezeit/Schichtzeit

Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Auszubildende eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In verschiedenen Bereichen kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.



Überstunden

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder traiflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildung hinausgehen.

Zulässigkeit von Überstunden

Eine Pflicht zur Leistung von Übertsunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn  dies einzelvertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen, ohne arbeitsrechtliche Folgen fürchten zu müssen.

Die höchstzulässige Arbeitszeit darf in keinem Fall überschritten werden. Jugendliche können Überstunden leisten, sofern nicht die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe der §§ 8 und 21a JArbSchG überschritten wird.

Bei Notfällen (z.B. Flutkatastrophe) muss jeder Arbeitnehmer (Jugendliche nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen) Überstunden leisten (arbeitsvertraglliche Treuepflicht).

Vergütung von Überstunden

Überstunden sind gemäß § 17 Abs. 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Einen Überstundenzuschlag sieht Abs. 7 nicht vor. Das Wort "besonders" ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, d.h. zusätzlich zur normalen Vergütung zu vergüten sind. Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden der normale Stundensatz zu zahlen.

Der Ausbildungsbetrieb kann gemäß § 17 Abs. 7 BBiG wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will.

Auch unzulässige Überstunden sind zu vergüten.



Minusstunden

Auszubildende haben den vertraglichen Anspruch, in der täglichen Ausbildungszeit vom Betrieb auch ausgebildet zu werden. Entfällt die Ausbildung ohne Verschulden des Auszubildenden (z.B. der Ausbilder schickt den Azubi nach Hause, weil nichts mehr zu tun ist) ist die Berechnung von Minusstunden i.d.R. nicht rechtens.

Wird der Auszubildende vorzeitig nach Hause geschickt, muss der Betrieb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG die Ausbildungsvergütung weiterzahlen (bezahlte Freistellung).



Gleitzeit

Wird im Betrieb in Gleitzeit gearbeitet, können die Azubis hierin eingebunden werden, soweit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften nicht berührt werden und ein Ausbilder während dieser Zeit anwesend ist.



Sonstige Pflichten des Ausbildungsbetriebes

Gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000,- Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).