Wichtige UrteileAusbildungsvergütung

  1. Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, ist stets als angemessen anzusehen. Dagegen kann bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, die vereinbarte Vergütung die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung erheblich unterschreiten.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 abgedruckt: DB 2003, S. 1002ff.)

  2. In einem vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) kann die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG mit der Folge geboten sein, das Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht bestehen.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2000, 5 AZR 296/99 abgedruckt: EzB n.F. § 10 BBiG Abs. 1 Nr. 72)

  3. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden, die allerdings nicht verbindlich sind (vgl. BVerwGE 62, 117).

    Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer), so ist zu vermuten, dass sie nicht mehr angemessen ist.

    Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
    (BAG, Urt. v. 30.9.1998 - 5 AZR 690/97 abgedruckt: EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 66)

  4. Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sowie die Pausen in der Berufsschule sind auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
    (LAG Hamm, Urteil vom 24.2.1999, 9 Sa 1273/98 abgedruckt: EzB*, § 7 BBiG Nr. 32)

  5. Wird die Ausbildung zu 100 % von der öffentlichen Hand finanziert (hier: durch einen Ausbildungsring aus IHK, Handwerkskammer und Unternehmensverbänden), können auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen der Ausbildungsbetriebe liegen, noch angemessen i. S. v. § 10 Abs. 1 BBiG sein.
    (BAG, Urt. v. 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 abgedruckt: EzB, § 10 BBiG Abs. 1, Nr.64)

  6. Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die gesetzliche Regelung überlässt es jedoch zunächst den Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung festzulegen, sofern nicht bei einer Tarifbindung beider Parteien eines Ausbildungsvertrages tarifliche Ausbildungsvergütungen maßgeblich sind. Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen Spielraum, der aber dann überschritten wird, wenn die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütung um mehr als 20 % unterschritten wird.
    BAG, Urt. v. 10.4.1991 - 5 AZR 226/90 [ = NZA 1991, 773] abgedruckt: EzB, § 19 Abs, 1 BBiG, Nr. 55)

  7. Wird auf die Berufsausbildungszeit der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres angerechnet, richtet sich die Vergütung nach dem Beginn der gesamten Berufsausbildung (BGJ-Besuch).
    (BAG, Urt. v. 8.12.1982 -5 AZR 92/81 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 28)

  8. Wird auf die Berufsausbildungszeit ein erfolgreicher Fachschulbesuch angerechnet, richtet sich die Vergütung nach dem beginn der gesamten Berufsausbildung (Fachschulbesuch). Sowohl für die Höhe der Ausbildungsvergütung als auch für eine Alterszulage ist deshalb auf den Beginn der Berufsausbildung mit dem Fachschulbesuch abzustellen.
    (BAG, Urt. v. 22.9.1982 -4 AZR 719/79 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 28)

  9. Ist die regelmäßige Ausbildungszeit im Tarifvertrag auf 7,5 Stunden begrenzt, so ist die darüber hinausgehende Ausbildungszeit nach § 10 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen gesondert zu zahlen.
    (LAG Düsseldorf Urt. v. 12.3.1974 - 4 Sa 151/74 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 3 BBiG Nr. 1)

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag