Wichtige UrteileProbezeit

  1. Geht der Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis mit einem anderen Ausbildungsbetrieb ein neues Berufsausbildungsverhältnis unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit ein, so gilt eine erneute Probezeit. Dies gilt erst recht, wenn das Ausbildungsziel modifiziert wird (hier: von Grundausbildung zum Hochbaufacharbeiter in Spezialbaufacharbeiter-Maurer).

    Für Umstände, die die Treu- oder Sittenwidrigkeit einer Probezeitkündigung begründen, ist der Auszubildende darlegungs- und beweispflichtig. Der Darlegung anderweitiger Kündigungsgründe durch den Ausbildenden bedarf es nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits das äußere Bild des Geschehensablaufs für sitten- oder treuwidrige Gründe spricht.
    (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.2.1997, 8 Sa 420/96.;EzB, § 13 BBiG Nr. 26)

  2. Schließen dieselben Parteien im Rahmen einer Stufenausbildung nach Maßgabe der VO über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie v. 25.5.1991 (BGBl. I, S. 703) im zeitlichen Anschluss an die Beendigung einer Ausbildungsstufe jeweils einen neuen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in der Folgestufe (hier: Bekleidungsnäher, Bekleidungsfertiger und Bekleidungsschneider), ist als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses i. S. des § 13 Satz 1 BBiG die Ausbildung in der ersten Ausbildungsstufe anzusehen.

    Die Probezeit ist damit durch die in dieser Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe weicht zu Ungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG ab und ist insoweit nach § 18 BBiG unzulässig (gegen die h. M in der Literatur, z. B. GEDON/SPIERTZ, BBiG, Stand Juli 1991, § 13 Rn. 18, NATZEL, BBiG, 3. Aufl., S. 349 f., WEBER, BBiG, Stand Juli 1991, § 26 Anm. 7).
    (BAG, Urt. v. 27.11.1991 - 2 AZR 263/91;EzB, § 13 BBiG Nr. 23)

  3. Beschäftigt ein Ausbilder einen Auszubildenden unmittelbar vor Beginn der Ausbildungszeit als >>Praktikanten<<, so gilt die Praktikantenzeit bereits als Ausbildungszeit. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit bereits während der Praktikantentätigkeit läuft.
    (Arbeitsgericht Wetzlar, Urteil vom 24.10.1989, 1 Ca 317/89.;EzB, BBiG § 15 Abs. 1, Nr. 19)

  4. Bestand zwischen den Parteien eines Berufsbildungsverhältnisses in den letzten sechs Monaten vor Beginn desselben ein >>vorläufiges Arbeitsverhältnis, welches mit Beginn des neuen Lehrjahres in einen Lehrvertrag übergehen<< soll, so ist die Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsvertrag zumindest insoweit unwirksam, als sie die gesetzliche Mindestprobezeit von einem Monat (§ 13 Satz 2 BBiG) überschreitet.
    (Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.01.1996, 6 Ca 3242/95.;abgedruckt: EzB. BBiG § 13, Nr. 24)

  5. Der besondere Kündigungsschutz einer werdenden Mutter besteht auch während der Probezeit.

    Da die Schwangerschaft nur zeitweise die Beschäftigung behindert, ist auch die Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentiche Eigenschaften nicht berechtigt.

    Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Weiterbeschäftigung bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist verlangt werden, wenn die Kündigung offensichtlich unzulässig war.
    (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7.2.1979, A 14 Sa 1457/78.;EzB, BBiG § 15 Abs. 1 Nr. 12)

  6. § 15 Abs. 2 BBiG enthält den allgemeinen, für alle Berufsausbildungsverträge geltenden Grundsatz, dass eine ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Probezeit durch den Auszubildenden ausgeschlossen ist.
    (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1976, 3 Sa 713/75;EzB, BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 13) 

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag