Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1. Mai 2014 gültig

Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen.

Die Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet unter anderem:

  • Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
  • Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Modernisierungen im Gebäudebestand, da zu geringes Energieeinsparpotenzial;
  • Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978 Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.

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