Ab 1. Oktober 2014: Neue Reglung zur Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG

Bei der Erhebung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer Steuerschuldner und hat die Pflicht, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei bestimmten Bau- und Gebäudereinigungsleistungen verlagert sich die Steuerschuld allerdings auf den Leistungsempfänger. Grundlage für dieses Verfahren ist § 13 b des Umsatzsteuergesetztes. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.8.2013 gilt als Voraussetzung für das Verfahren, dass der Leistungsempfänger seinerseits die Leistung zur Erbringung der eigenen Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen verwendet. Mit diesem Urteil wurde die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Auffassung der Finanzverwaltung abweichend ausgelegt. Dies führte zu Unklarheiten über die Steuerschuldnerschaft, die insbesondere im Verhältnis zwischen Subunternehmern und Bauträgern auftraten.

Vor diesem Hintergrund werden zum 1. Oktober 2014 die Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen durch das „Kroatien-Anpassungsgesetz“ neu geregelt. Die brisante Frage, wer ein von der Finanzbehörde anerkannter Leistungsempfänger ist, wird in Zukunft durch eine neue, vom Finanzamt auszustellende, Bescheinigung beantwortet. Das Bundesfinanzministerium hat das betreffende Vordruckmuster "USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen" kürzlich veröffentlicht. Das entsprechende Vordruckmuster kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. 

Mit der Bescheinigung weist der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmen nach, dass er Schuldner der Umsatzsteuer und somit Empfänger für Netto-Rechnungen ist. Die Bescheinigung, die für Umsätze ab 1. Oktober 2014 gilt, ist vom Finanzamt auszustellen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigungen sollten kurzfristig beim Finanzamt beantragt werden, da es durch eine voraussichtlich hohe Nachfrage zu Bearbeitungsengpässen kommen könnte. Weiterhin schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregel des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einigen können, als gesetzliche Reglung fest. Diese Vereinbarungsreglung wurde auf Betreiben der Handwerksorganisationen in das Gesetz aufgenommen.

Hinsichtlich der Reglung der Altfälle wurde eine Abtretungsreglung eingefügt. Diese soll dem leistenden Handwerksunternehmen finanzielle Risiken ersparen, die aus eventuellen Steuerrückforderungen von Bauträgern resultieren. Der leistende Unternehmer kann einen Umsatzsteueranspruch gegen einen Bauträger aus der ursprünglichen Rechnung an das Finanzamt abtreten. Die Abtretung wirkt wie eine Steuerzahlung zugunsten des leistenden Unternehmers. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Umsätze vor dem 15. Februar 2014.

Für Umsätze, die zwischen dem 15. Februar und dem 30. September 2014 ausgeführt werden, gilt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nur als Indiz für die Verwendung für eigene Bauleistung. Als Nachweis wird eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers gegenüber dem leistenden Unternehmer anerkannt, die bescheinigt, dass er die empfangene Bauleistung für die Ausführung einer eigenen Bauleistung nutzt. Es ist zu empfehlen, die Bestätigung des Auftraggebers in den Vertragstext aufzunehmen. Ein Info-Flyer des ZDH zu dieser Themenstellung ist in Planung.

Weitere Fragen beantwortet gern der Kaufmännische Unternehmensberater Herr Dipl.-Volkswirt LL.M. (oec.) Andreas Kasper, Telefon 0221/2022-226 oder E-Mail kasper@hwk-koeln.de