Striftung "Pro Duale Ausbildung"Informationen

Um die qualifizierte Berufsausbildung junger Menschen zu unterstützen, hat die Handwerkskammer zu Köln im Herbst 2007 die gemeinnützige und vom NRW-Innenminister am 5. Oktober 2007 anerkannte Stiftung „Pro Duale Ausbildung" gegründet. Schirmherr der Stiftung ist NRW-Ministerpräsident Armin Laschet.

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der dualen Berufsausbildung und Berufsorientierung. Schwerpunkte der Arbeit sind die Verleihung von Preisen für herausragendes Ausbildungsengagement oder innovative Berufsorientierungsprojekte, die finanzielle Unterstützung von Ausbildungsphasen im Ausland und Förderung von Maßnahmen, die der Verbesserung der dualen Berufsausbildung oder Berufsorientierung dienen.

Aus der Satzung

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Pro Duale Ausbildung".
  2. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
  3. Die Mitglieder der Organe haften der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem jeweils für die Finanzen zuständigen Geschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln als Vorsitzendem,
    b. dem jeweils für die Berufsausbildung zuständigen Mitarbeiter der Handwerkskammer zu Köln als stellvertretendem Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden nicht ersetzt.
  3. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde jederzeit vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall ist ein Nachfolger auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer zu Köln durch das Stiftungskuratorium zu berufen.

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.
  2. Die zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Stiftungskuratoriums bedarf.

Stiftungskuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Personen.
  2. Das Kuratorium besteht aus:
    a. dem jeweiligen Präsidenten der Handwerkskammer zu Köln als Vorsitzendem,
    b. dem jeweiligen Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln als stellvertretendem Vorsitzenden,
    c. den beiden jeweiligen Vizepräsidenten der Handwerkskammer zu Köln,
    d. dem jeweiligen Direktor des Forschungsinstitutes für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln,
    e. bis zu 5 Personen, die sich in besonderer Weise für die duale Ausbildung oder Berufsorientierung engagieren. Diese werden auf Vorschlag des Stiftungskuratoriums vom Vorstand der Handwerkskammer in das Stiftungskuratorium für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich.
  3. Mit 2/3-Mehrheit kann das Stiftungskuratorium ein Mitglied abberufen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern ein Mitglied nach Buchstabe a - d abberufen wurde, ist ein Nachfolger auf Vorschlag des Vorstandes der Handwerkskammer zu Köln durch das Stiftungskuratorium zu berufen.
  4. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden nicht ersetzt.

Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Es begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
  2. Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen insbesondere:
    a. der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
    b. die Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    c. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 (Beschlüsse) und 14 (Satzungsänderung).
  3. Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Vorbereitung seiner Sitzungen Ausschüsse bilden.
Simone Marhenke Tom Zygmann

Simone Marhenke

Geschäftsführerin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 217

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