Achtung, Vorsicht bei der Formulierung von Stellenanzeigen - ansonsten drohen Entschädigungsansprüche!

Köln, 30. August 2010. Mittlerweile sind viele Kriterien bei einer Stellenausschreibung zu beachten. Werden diese missachtet, drohen Entschädigungs- und gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche der nicht berücksichtigten Bewerber, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts deutlich macht.

 

Eine Stellenausschreibung, in der ein "junger Bewerber" gesucht wird, verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht. Die Stellenausschreibung des Beklagten habe gegen Paragraf 11 AGG verstoßen, der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (Paragraf 7 AGG) ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne dieses Gesetzes für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall stellte die unzulässige Stellenausschreibung nach Ansicht des Gerichts ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, stand dem Kläger nach Ansicht des Gerichts ein Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehaltes zu. (BAG, Urteil vom 19.08.2010 -8 AZR 530/09-)