Neue Wege zur Feststellung ausländischer Berufsabschlüsse im Handwerk

Köln, 26. März 2012. Zur Integration von Menschen mit ausländischen Berufsabschlüssen in den deutschen Arbeitsmarkt hat der Bund ein neues Gesetz geschaffen. Es erleichtert die Anerkennung dieser Abschlüsse. Für die Handwerksberufe prüfen die Handwerkskammern die im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse. Die Gleichwertigkeit wird dabei anhand der deutschen Referenzberufe überprüft. Das Verfahren hilft, mehr Migranten entsprechend ihrer Qualifikation zu beschäftigen. Arbeitgeber können besser erkennen, welche Qualifikationen Bewerber mit ausländischen Abschlüssen mitbringen. Dr. Ortwin Weltrich, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln, warnt jedoch vor zu großen Erwartungen.

 

„Fachkräfte, die einen Beruf im Ausland erlernt haben, bekommen leichter die Möglichkeit, auch in Deutschland in diesem Beruf zu arbeiten. Umgekehrt können Arbeitgeber besser erkennen, welche Qualifikationen Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Abschlüssen mitbringen", erklärt Dr. Ortwin Weltrich, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer zu Köln: „Das neue Gesetz gibt zwar einen Rechtsanspruch auf ein Bewertungsverfahren für ausländische Ausbildungs- sowie Fortbildungsberufe. Allerdings haben die Antragsteller umfassende Mitwirkungspflichten. So müssen die ausländischen Zeugnisse und Ausbildungsinhalte in deutscher Sprache vorgelegt werden." Weltrich warnt im Hinblick auf das neue Verfahren vor leider schon weit verbreiteten Illusionen: „So bekommt der Antragsteller nur einen Feststellungsbescheid über die Gleichwertigkeit, aber er erhält nicht das deutsche Abschlusszeugnis. Außerdem unterscheiden sich ausländische Bildungsgänge im Handwerk häufig sehr stark vom deutschen Bildungssystem, so dass es oft nicht zur Gleichwertigkeitsfeststellung kommen kann. Allerdings würden dann Teilqualifikationen festgestellt werden."

 

Über die Handwerkskammern besteht nun die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen im Handwerk anhand von deutschen Referenzberufen prüfen zu lassen. Dies sind zum einen Abschlüsse in reglementierten Berufen: Diese entsprechen im Handwerk den 41 Berufen der Anlage A der Handwerksordnung (HWO). Bei diesen Berufen wird zunächst geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss mit der inländischen Berufsausbildung gleichwertig ist. Ist dies nicht der Fall, können Prüfung und darauf vorbereitende Lehrgänge für einen Ausgleich sorgen. Bei erfolgreichem Abschluss kann die Zulassung zur Ausübung des Berufes in Deutschland zusätzlich beantragt werden. Bei Abschlüssen in nicht reglementierten Berufen (im Handwerk Berufe der Anlage B 1 und B 2 der HWO) wie auch bei den Ausbildungsberufen kann ebenfalls beurteilt werden, ob der ausländische Berufsabschluss gleichwertig ist. Ist dies nicht der Fall, wird von der Kammer festgestellt, welche Qualifikationen vorhanden sind und welche wesentlichen Unterschiede zum vergleichbaren deutschen Beruf bestehen. Dies erleichtert potenziellen Arbeitgebern die Bewertung von Bewerbern mit Auslandsqualifikationen. Zudem haben die Betroffenen so die Möglichkeit, an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.

 

Wer einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen möchte, sollte sich umfassend informieren, die notwendigen Unterlagen zusammenstellen und eine Beratungsstelle aufsuchen. Zuständig ist dann die Kammer des Wohn- oder (zukünftigen) Beschäftigungsorts. Diese Stellen finden Sie auf einem eigens eingerichteten Internetportal der Handwerkskammer zu Köln unter http://www.bqfg-koeln.de. Wichtige Voraussetzung ist, dass eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen wurde. Ungelernte haben somit allein aufgrund ihrer Berufserfahrung keinen Anspruch auf Gleichwertigkeitsprüfung. Die im Ausland abgeschlossene Ausbildung muss mit der entsprechenden inländischen vergleichbar sein. Die Anerkennung für einen anderen Beruf ist nicht möglich. Anträge stellen können sowohl Personen, die in Deutschland leben, als auch solche, die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben. Die Handwerkskammern erheben Gebühren, die durch den Aufwand für die Prüfung bestimmt sind. Sie bewegen sich im Rahmen von 100,- bis 600,- Euro. Diese Gebühren werden auch bei einem ablehnenden Bescheid erhoben.

 

Die Handwerkskammer zu Köln bietet Antragstellern ein eigenes Internetportal, in dem sie sich umfassend informieren können: Auf der Internetseite www.bqfg-koeln.de können unter anderem Faltblätter zur Thematik und Checklisten der benötigten Unterlagen, die in Kürze auch in englischer und türkischer Sprache angeboten werden, heruntergeladen werden. Als Ansprechpartnerin hat die Kammer eine neue Mitarbeiterin eingestellt: Nicole Wickendick, Telefon 0221/2022-376, E-Mail wickendick@hwk-koeln.de.

 

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