Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen
Gem. § 31
GPO ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung
innerhalb der Widerspruchsfrist auf Antrag Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Die Einzelheiten der Einsicht
in die Prüfungsunterlagen ergeben sich mangels anderweitiger
Spezialregelung aus den allgemeinen Vorschriften über die Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese
Vorschrift gilt auch für das Prüfungsverfahren (Niehues,
Prüfungsrecht, RN 112).
Zur Akteneinsicht berechtigt ist grds. nur
der Prüfling und ggf. dessen Anwalt. (Kopp, VwVfG, § 29
RN 10) Andere Personen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die
geschäftsführende Stelle kann ihnen jedoch Akteneinsicht
gewähren (z.B. Betriebsinhaber bei Akteneinsicht seines Auszubildenden).
Zu den einsehbaren Prüfungsunterlagen gehören alle für
das Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere:
- die Prüfungsarbeiten,
- die Einzelbewertungsbögen und
- die Niederschrift
Die Akteneinsicht kann nur solange abgelehnt werden, wie das
Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Akteneinsicht
erfolgt grds. in den Räumen der geschäftsführenden Stelle unter
ihrer Aufsicht zu den dienstüblichen Zeiten. Die Überlassung der
Prüfungsunterlagen an Rechtsanwälte zur Einsicht in deren Kanzlei ist
zulässig (Kopp, § 29 RN 31). Ein Anspruch hierauf besteht jedoch
nicht.
Die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gegen
Übernahme der Kosten zulässig (Kopp, § 29 RN 31).
Auch hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
Die
Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung der Akteneinsicht ist ein
Verwaltungsakt und im Widerspruchsverfahren, ggf. per Klage
überprüfbar.

