Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

 

Gem. § 31 GPO ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung innerhalb der Widerspruchsfrist auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Die Einzelheiten der Einsicht in die Prüfungsunterlagen ergeben sich mangels anderweitiger Spezialregelung aus den allgemeinen Vorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Vorschrift gilt auch für das Prüfungsverfahren (Niehues, Prüfungsrecht, RN 112).

Zur Akteneinsicht berechtigt ist grds. nur der Prüfling und ggf. dessen Anwalt. (Kopp, VwVfG, § 29 RN 10) Andere Personen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die geschäftsführende Stelle kann ihnen jedoch Akteneinsicht gewähren (z.B. Betriebsinhaber bei Akteneinsicht seines Auszubildenden).

Zu den einsehbaren Prüfungsunterlagen gehören alle für das Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere:

  • die Prüfungsarbeiten,
  • die Einzelbewertungsbögen und
  • die Niederschrift


Die Akteneinsicht kann nur solange abgelehnt werden, wie das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Akteneinsicht erfolgt grds. in den Räumen der geschäftsführenden Stelle unter ihrer Aufsicht zu den dienstüblichen Zeiten. Die Überlassung der Prüfungsunterlagen an Rechtsanwälte zur Einsicht in deren Kanzlei ist zulässig (Kopp, § 29 RN 31). Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gegen Übernahme der Kosten zulässig (Kopp, § 29 RN 31). Auch hierauf besteht jedoch kein Anspruch.


Die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung der Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt und im Widerspruchsverfahren, ggf. per Klage überprüfbar.

Noch Fragen? Wenden Sie sich an die Prüfungsabteilung