Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der
Handwerkskammer nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden
deutschen Gesellenprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine
Rechtsgrundlage besteht.
Erforderlich für die Anerkennung bzw. Gleichstellung ist entweder ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein Gesetz, das die Gleichstellung regelt.
Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche
Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen
regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74
österreichische und 40 französische Ausbildungsabschlüsse als
gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfungen
anerkannt.
Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder
Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung
seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Um einen diesbezüglichen Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen bei der
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Frau Soenius
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einzureichen:
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Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr von 50,-- Euro erhoben.
Weitere Auskünfte bezüglich der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse erteilen Ihnen gerne
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Frau Soenius
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Weitere Infos: "Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise - Leitfaden für Beratungs- und Anerkennungsstellen"
Wer nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt, dessen ausländischer Abschluss kann von der Handwerkskammer nicht anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hier bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO abzulegen.

