Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse


Im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der Handwerkskammer nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Erforderlich für die Anerkennung bzw. Gleichstellung ist entweder ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein Gesetz, das die Gleichstellung regelt.

Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74 österreichische und 40 französische Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfungen anerkannt.

Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.

Um einen diesbezüglichen Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen bei der

Frau Soenius
Tel.: 0221 / 2022 - 267

Fax: 0221 / 2022 -292
E-Mail

einzureichen:

  1. Beglaubigte Kopie des ausländischen Original-Abschlusszeugnisses
  2. Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  3. Beglaubigte Kopie des Flüchtlings-/Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)
  4. Tabellarischer Lebenslauf
  5. Formlose Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem anderen Bundesland ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung desselben Zeugnisses gestellt worden ist.

 

Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr von 50,-- Euro erhoben.

 

 

Weitere Auskünfte bezüglich der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse erteilen Ihnen gerne

Frau Soenius
Tel.: 0221 / 2022 - 267

Fax: 0221 / 2022 -292
E-Mail

 

 

Weitere Infos: "Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise - Leitfaden für Beratungs- und Anerkennungsstellen"


Wer nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt, dessen ausländischer Abschluss kann von der Handwerkskammer nicht anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hier bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO abzulegen.

Noch Fragen? Wenden Sie sich an die Prüfungsabteilung!