Zulassung zur Externenprüfung
Externenprüfung - was ist das?
Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben (sogenannte Externe), die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellen-/Abschlussprüfung teilzunehmen und so die formale Facharbeiterqualifikation zu erwerben. Hierfür müssen jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:
Was sagt das Gesetz?
(2) 1.
Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er
mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit
vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die
Prüfung ablegen will. 2. Hiervon kann abgesehen
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
§ 9 GPO (§ 37 HwO) Zulassung in besonderen Fällen
Was bedeutet das konkret?
1. Grundsatz: Zulassungsanspruch bei mindestens 4,5-jähriger Berufstätigkeit
Wer nachweisen kann, dass er das Anderthalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im einschlägigen Beruf tätig war - also 4,5 Jahre bei vorgeschriebener dreijähriger Ausbildungszeit, 5,2 Jahre bei 3,5 jähriger Ausbildungszeit - hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung. Entscheidend ist dabei, dass der Antragsteller Tätigkeiten ausgeübt hat, die auch von einer entsprechenden Fachkraft ausgeübt werden. Die Tätigkeit in einem ähnlichen Beruf oder rein untergeordnete Tätigkeiten als Hilfskraft reichen nämlich nicht aus. (Vgl. Gedon/Spiertz § 40 RN 21).
| Beispiel: |
A war 4,5 Jahre ohne Ausbildung als Maurer tätig. Damit hat er einen Anspruch auf Zulassung zur Maurergesellenprüfung, da er das Anderthalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit (3 Jahre) im entsprechenden Beruf tätig war. Hat A dagegen 5 Jahre auf der Baustelle nur Bierflaschen geholt, kann er nicht zur Prüfung zugelassen werden. |
2. Ausnahme: Frühere Zulassung bei entsprechendem Kenntnisnachweis
Vom Mindesterfordernis der Anderthalbfachen der vorgeschriebenen Ausbildungszeit kann unter folgender Voraussetzung abgesehen werden ( § 37 Abs. 2 S. 2 HwO): Der Bewerber muss Fertigkeiten und Kenntnisse des gesamten Berufsbildes nachweisen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er die Prüfung bestehen wird, er also den Kenntnis- und Fertigkeitenstand eines durchschnittlichen Auszubildenden im letzten Lehrjahr besitzt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht hier nicht, sondern nur ein
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
In welchem Ausmaß vom Zeiterfordernis bei Vorlage von Zeugnissen oder anderweitiger Glaubhaftmachung abgesehen werden kann, lässt das Gesetz offen. Mindestens muss jedoch eine einschlägige Berufstätigkeit von einer der in Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit entsprechenden Dauer nachgewiesen werden (Vgl. Herkert § 40 RN 26). Im Allgemeinen wird ein Zeitmaß für den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden müssen, das zwischen der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit und dem zweifachen dieser Zeit liegt. Dieses Zeitmaß kann je nach den Verhältnisse, d.h. eines mehr oder minder systematischen und vollständigen Erwerbs der Kenntnisse und Fertigkeiten einmal mehr nach der unteren und ein anderes Mal mehr nach der oberen Grenze hin liegen. (vgl Herkert § 40 RN 26).
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