Ratgeber Recht - Eintrag Lehrlingsrolle



1. Pflicht zur Einreichung des Lehrvertrages
2. Überprüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages
3. Eintragungsgebühr


1. Pflicht zur unverzüglichen Einreichung des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsbetrieb muss den Ausbildungsvertrag
  • unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung
bei der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einreichen. Ohne Eintragung in die Lehrlingsrolle ist eine spätere Zulassung zur Gesellenprüfung nicht möglich (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 HwO).
Ebenso sind wesentliche Änderungen des Vertragsinhaltes (z. B. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Wechsel des Ausbilders) der Kammer über die jeweilige Innung/ Kreishandwerkerschaft unverzüglich mitzuteilen (Mitteilungsformular)

Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegte werden kann (§ 118 Abs. 1 Nr. 6 HwO).

Solange Ihr Auszubildender nicht von Ihnen über die Innung/Kreishandwerkerschaft bei der Kammer abgemeldet worden ist, gilt er weiter als Ihr Auszubildender, so dass Sie auch die diesbezüglichen Kosten (überbetriebliche Ausbildung/Prüfungsgebühr) weiter tragen müssen.




2. Überprüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages

Die Handwerkskammer überprüft die von der Innung vorgeprüften Verträge vor Eintragung in die Lehrlingsrolle auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. Verträge, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, können nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden (vgl. § 29 HwO).

 




3. Eintragungsgebühr

Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag gedeckt sind.

Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr von 30,- Euro, bei verspätetem Eingang des Ausbildungsvertrages von 60,-Euro. Einen Teil dieser Gebühr (18,- Euro bzw. 40,- Euro) erhält die jeweilige Innung für die Vorprüfung des Vertrages.



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