Ratgeber Recht - Eintrag Lehrlingsrolle
1. Pflicht zur Einreichung des Lehrvertrages
2. Überprüfung und Eintragung des
Ausbildungsvertrages
3. Eintragungsgebühr
1. Pflicht zur unverzüglichen Einreichung
des Ausbildungsvertrages
Der Ausbildungsbetrieb muss den Ausbildungsvertrag
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Ebenso sind wesentliche Änderungen des
Vertragsinhaltes (z. B. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch
Kündigung, Aufhebungsvertrag, Wechsel des Ausbilders) der Kammer
über die jeweilige Innung/ Kreishandwerkerschaft unverzüglich
mitzuteilen (Mitteilungsformular)
Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegte werden kann (§ 118 Abs. 1 Nr. 6 HwO).
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Solange Ihr Auszubildender nicht von Ihnen über die Innung/Kreishandwerkerschaft bei der Kammer abgemeldet worden ist, gilt er weiter als Ihr Auszubildender, so dass Sie auch die diesbezüglichen Kosten (überbetriebliche Ausbildung/Prüfungsgebühr) weiter tragen müssen. |
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2. Überprüfung und Eintragung des
Ausbildungsvertrages
| Die Handwerkskammer überprüft die von der Innung vorgeprüften Verträge vor Eintragung in die Lehrlingsrolle auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. | Verträge, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, können nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden (vgl. § 29 HwO). |
3. Eintragungsgebühr
| Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind
Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag gedeckt sind.
Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr von 30,- Euro, bei verspätetem Eingang des Ausbildungsvertrages von 60,-Euro. Einen Teil dieser Gebühr (18,- Euro bzw. 40,- Euro) erhält die jeweilige Innung für die Vorprüfung des Vertrages. |

