Ratgeber Recht - Abmahnung

 

 

Abmahnung

 

1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
2. Wie oft muss abgemahnt werden?
3. Wie lange wirkt eine Abmahnung?
4. Welche Fristen sind bei einer Abmahnung einzuhalten?
5. Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?
6. Welche Fristen sind bei der Abmahnung einzuhalten?
7. Wann wird die Abmahnung wirksam?
8. Kann der Auszubildende gegen eine Abmahnung vorgehen?
9. Formulierungsbeispiel Abmahnung


1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

 

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
  • z.B. wegen unentschuldigten Fehlens in der Berufsschule
  • oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden also in diesen Fällen zuerst die "gelbe Karte" zeigen und ihn damit Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern.

Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z. B. bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.


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2. Wie oft muss abgemahnt werden?

 

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende grds. zwei einschlägige Abmahnungen erhalten haben, d.h. beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf die selbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Beispiel für einschlägige Abmahnungen:


             2 unentschuldigte Fehltage
             in der Berufsschule 
             =  1. Abmahnung

             2 unentschuldigte Fehltage
             in der ÜBL 
            =  2. Abmahnung

            unentschuldigter Fehltag
             im Betrieb 
             =    Kündigung

    einschlägig, weil gleichartiges     vertragswidriges Verhalten     (unentschuldigtes Fehlen)!  
=>   Kündigung wirksam
Beispiel für nicht einschlägige   Abmahnungen:



            Nichtvorlage des Berichtsheftes 
             =  1. Abmahnung


wiederholt verspätete Vorlage der
         Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
             =  2. Abmahnung


unentschuldigter Fehltag 
             im Betrieb 
             =    Kündigung


nicht einschlägig, das jeweilige vertragswidrige Verhalten
ist verschiedenartig!
=>   Kündigung unwirksam
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3. Wie lange wirkt eine Abmahnung?

 

Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit unbeanstandet seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung daher gegenstandslos werden.

 

Die Wirkungsdauer der Abmahnung ist abhängig von der Schwere des abgemahnten Vorfalles.

Richtlinien, wann die Wirkungen der Abmahnung genau enden, gibt es nicht.

 

Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein.

 

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4. In welcher Form muss eine Abmahnung erteilt werden?

 

Die Abmahnung ist formfrei, d.h. sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen.
Sie sollte jedoch aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich erteilt werden.

 

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5. Welche Bestandteile muss eine Abmahnung unbedingt enthalten?

 

Eine Abmahnung muss folgende drei Teile unbedingt enthalten:

1. Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt
     werden soll.

Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll.

z.B.:"Sie haben am 15.03. und 27.03.1999 unentschuldigt in der Berufsschule 
          gefehlt."
oder "Sie sind am 15.03 und 27.03.1999 erst um 10.30 Uhr bzw. 10.45 Uhr und 
          damit verspätet in der überbetrieblichen Ausbildung erschienen."

Typische Fehler: Schlagwortartige Hinweise wie "Störung des Betriebsfriedens", "untragbares Verhalten" oder "Häufiges Zuspätkommen" genügen nicht. Hierzu sind vielmehr die tatsächlichen Vorfälle genau zu schildern, die diese Vorwürfe rechtfertigen.



2.  Die Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem
      Ausbildungsvertrag nachzukommen.

 z.B.: "Wir fordern Sie hiermit nachdrücklich auf, künftig Ihren Pflichten aus 
           dem Ausbildungsverhältnis beanstandungsfrei nachzukommen, ins- 
           besondere pünktlich zur überbetrieblichen Ausbildung und zum Berufs-
           schulunterricht zu erscheinen".



3.   Die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem
       Vertragsverstoß

z.B.:"Sollten sich diese oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen 
         Sie mit der Kündigung Ihres Ausbildungsverhältnisses rechnen."


Typische Fehler:
Die Androhung von "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" genügt nicht, da zu ungenau. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung angedroht wird. Ansonsten handelt es sich bloß um eine Ermahnung.

 

Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann!

 

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6. Welche Fristen sind bei einer Abmahnung einzuhalten?

 

Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Wegen der pädagogischen Wirkung und aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch in möglichst engem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen, der Anlass für die Abmahnung ist.

 

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7. Wann wird die Abmahnung wirksam?

 

Die Abmahnung wird erst mit Zugang der Abmahnungserklärung beim Auszubildenden wirksam (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden: Zugang bei den Eltern).

 

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8. Kann der Auszubildende gegen eine Abmahnung vorgehen?

 

Der Auszubildende kann verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Vor einer gerichtlichen Klärung ist der Lehrlingsschiedsausschuss anzurufen.

 

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9. Formulierungsbeispiel Abmahnung


 

Noch Fragen?  Wenden Sie sich an unsere Ausbildungsberater!

 

 

 

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