Ratgeber Recht - Arbeitspapiere
1. Was gehört zu den Arbeitspapieren?
2. Pflichten des Auszubildenden
3. Pflichten des Ausbildungsbetriebes
4. Grundsätzlich Holschuld des Auszubildenden
5. Was passiert, wenn der Betrieb die Papiere nicht rechtzeitig herausgibt?
1. Was gehört zu den Arbeitspapieren?
Zu
den Arbeitspapieren gehören alle Unterlagen, die für das
Ausbildungsverhältnis von arbeits- oder steuerrechtlicher Bedeutung
sind:
- Lohnsteuerkarte (§ 39 EStG)
- Gesundheitszeugnis der im Lebensmittelgewerbe Beschäftigten (§ 18 BSeuchG)
- Gesundheitsbescheinigung Jugendlicher (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG)
- Sozialversicherungsausweis (§ 99 Abs, 1 SGB IV)
- Ausbildungsvertrag (§ 4 Abs. 3 BBiG)
- Ausbildungszeugnis (§ 8 BBiG)
- Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit (§ 312 SGB III)
- Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG)
2. Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende muss folgende Arbeitspapiere bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses beim Betrieb abgeben:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis
Gegebenenfalls außerdem
- Gesundheitsbescheinigung Jugendlicher
- Gesundheitszeugnis der im Lebensmittelgewerbe Beschäftigten
Diese Unterlagen bleiben auch nach Abgabe an den Betrieb Eigentum des Auszubildenden.
3. Pflichten des Ausbildungsbetriebes
Der
Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung
eine Kopie des Ausbildungsvertrages aushändigen. Die Arbeitspapiere muss
der Betrieb im übrigen ordnungsgemäß aufbewahren. Bei Verlust (auch
wenn durch Steuerberater verschuldet) muss der Betrieb an der
Wiederbeschaffung von Ersatzpapieren mitwirken. Die Kosten der
Wiederbeschaffung, einschließlich eines etwaigen Verdienstausfalls des
Auszubildenden trägt der Betrieb.
Bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses muss der Betrieb die Arbeitspapiere
unverzüglich ordnungsgemäß und richtig vervollständigen und an den
Auszubildenden herausgeben. Das gilt auch bei laufendem
Kündigungsschutzprozess.
Ein Zurückbehaltungsrecht des
Arbeitgebers besteht nicht, da der Auszubildende die Papiere zur
Vorlage beim neuen Arbeitgeber oder Arbeitsamt benötigt.
4. Grundsätzlich Holschuld des Auszubildenden
Die Arbeitspapiere sind grundsätzlich vom Auszubildenden oder einem von ihm Bevollmächtigten im Betrieb abzuholen. Insofern besteht also eine Holschuld des Auszubildenden.
Kann der Auszubildende aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, weit entfernter Wohnsitz) die Arbeitspapiere nicht im Betrieb abholen, muss der Betrieb die Arbeitspapiere dem Auszubildenden zuschicken (Schickschuld des Betriebes). Die Kosten der Versendung trägt der Betrieb.
5. Was passiert, wenn der Betrieb die Papiere nicht rechtzeitig herausgibt?
Der Betrieb wird schadenersatzpflichtig, wenn er mit der Herausgabe der Arbeitspapiere in Verzug gerät. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb dem am letzten Arbeitstag abholbereiten Auszubildenden die Arbeitspapiere nicht aushändigt. Der Schadenersatzpflicht umfasst den Verdienstausfall, den der Auszubildende erleidet, weil er wegen fehlender Papiere nicht eingestellt wird oder eine begonnene Tätigkeit wieder verliert.
Gerät der Betrieb mit der Herausgabe in Verzug, ist er verpflichtet, dem Auszubildenden auf Betriebskosten die Papiere zusenden.
Nötigenfalls kann der Auszubildende die Herausgabe der Papiere per einstweiliger Verfügung auch gerichtlich erzwingen. Der Herausgabeanspruch verjährt in 30 Jahren. Das Lehrlingsschiedsgericht ist in diesen Fällen nicht mehr zuständig, das Arbeitsgericht muss vielmehr direkt angerufen werden.
Das Zurückhalten der Arbeitsbescheinigung ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
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