Ratgeber Ausbildungsrecht - Arbeitszeit
1.
Höchstzulässige Arbeitszeit
2.
Ruhepausen
3. Was gehört zur Arbeitszeit?
4. Was gehört nicht zur Arbeitszeit?
5.
Überstunden
1. Höchstzulässige Arbeitszeit
Sofern keine anderweitigen tariflichen Regelungen bestehen, gelten folgende Höchstarbeitszeiten:
| Jugendliche | Erwachsene |
|
8 Stunden täglich (mo -fr)
|
8 Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) |
|
bis zu 10 Stunden werktäglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden |
Darüber hinaus ist bei Jugendlichen eine Beschäftigung gemäß § 21 JArbSchG nur zulässig, bei
- unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen,
- wenn keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Diese ausnahmsweise Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist gem. § 21 Abs. 2 JArbSchG innerhalb der folgenden drei Wochen durch verkürzte Arbeitszeit auszugleichen.
Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen sind einzuhalten:
| Jugendliche | Erwachsene |
| § 11
JArbSchG:
Arbeitszeit 4,5 - 6 h: 30 min Arbeistzeit über 6 h: 60 min Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 min. Nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen. |
§ 4 ArbZG:
Arbeitszeit 6 - 9 h: 30 Minuten Arbeitszeit über 9 h: 45 Minuten Die Ruhezeiten können in Abschnitte von je mindestens 15 min aufgeteilt werden. Nach spätestens 6 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen |
| § 16 JArbSchG:
nicht an Samstagen (außer Bäcker, Konditoren, Friseure) |
§ 5 ArbZG:
Nach Beendigung der Arbeitszeit mindestens 11 stündige Ruhezeit bis Arbeitsbeginn |
| § 17 JarbSchG:
nicht an Sonntagen |
3. Was gehört zur
Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Arbeitszeit beginnt - sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist - in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:
- Fertigmachen des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlußarbeiten, zum Beispiel Material- oder Werkzeugausgabe
- Ausbildungszeiten in der Überbetrieblichen Ausbildung
- Berufsschulzeit
- Der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz (z.B. bei Baustellen oder Kunden)
- Beginnt die Arbeit morgens direkt auf Baustellen, auf Montage oder beim Kunden und nicht erst im Betrieb, wird - sofern nicht anderweitige tarifliche Regelungen bestehen - die Wegezeit auf die Arbeitszeit angerechnet, soweit sie länger ist als der normale Weg von zu Hause zum Betrieb.
4. Was gehört nicht
zur Arbeitszeit?
Nicht zur Arbeitszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
- Fahrten zwischen Wohnung und Berufschule und zurück
- Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
- Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer
- Waschen- und Umkleiden
- An- und Ablegen der Sicherheitskleidung
Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder traiflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildung hinausgehen.
a) Zulässigkeit von
Überstunden
Eine Pflicht zur Leistung von Übertsunden
besteht grundsätzlich nur dann, wenn im dies einzelvertraglich, im
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Unberechtigte
Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen, ohne
arbeitsrechtliche Folgen fürchten zu müssen.
Die
höchstzulässige Arbeitszeit darf in keinem Fall überschritten
werden. Jugendliche können Überstunden leisten, sofern nicht die
tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe der
§§ 8 und 21a JArbSchG überschritten wird.
Bei
Notfällen (z.B. Flutkatastrophe) muss jeder Arbeitnehmer (Jugendliche
nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen) Überstunden leisten
(arbeitsvertraglliche Treuepflicht).
b) Vergütung von
Überstunden
Überstunden sind gemäß § 17 Abs. 3 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Einen Überstundenzuschlag sieht Abs. 3 nicht vor. Das Wort "besonders" ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, d.h. zusätzlich zur normalen Vergütung zu vergüten sind. Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden der normale Stundensatz zu zahlen.
Der Ausbildungsbetrieb kann gemäß § 17 Abs. 3 BBiG wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will.
Auch unzulässige Überstunden sind zu vergüten.
c) Sonstige Pflichten des
Ausbildungsbetriebes
Gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000,- Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
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