Ratgeber Recht - Freistellung
Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung sind verbindlicher Bestandteil einer Berufsausbildung im Handwerk. Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden daher gemäß § 15 BBiG zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Kurse der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBL) sowie für die Prüfungen freistellen.
Freistellen heißt, dass der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden die Teilnahme an diesen Maßnahmen ermöglichen muss und ihn während dieser Zeit nicht beschäftigen darf.
Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort zu bezahlen.
Wer den Auszubildenden nicht gemäß § 15 BBiG freistellt, handelt gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 BBiG ordnungswidrig; bei jugendlichen Auszubildenden kann gemäß § 58 Abs. 5 JArbSchG sogar ein Straftatbestand vorliegen.
Wird der Auszubildende nicht zur überbetrieblichen Ausbildung freigestellt, können dem Ausbildungsbetrieb die Bruttokosten für den jeweiligen Lehrgang in Rechnung gestellt werden (VG Köln, Urteil vom 27.02.1997 - 1 K 3204/94).
Die Nichtfreistellung kann außerdem im Wiederholungsfall zu
einer Entziehung der Ausbildungsberechtigung durch die Bezirksregierung
führen (§ 24 HwO).

