Ratgeber Recht - Kündigung
1. Wann kann in der Probezeit gekündigt werden?
2. Wann kann nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden?
3. Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung?
4. Welche Form muss die Kündigung haben?
5. Wann muss die Kündigung dem Empfänger spätestens zugegangen sein?
6. Kann der Auszubildende kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will?
7. Muss der Ausbildungsbetrieb der Kammer die Kündigung mitteilen?
8. Was muss der Kündigungsempfänger tun, wenn er gegen die Kündigung vorgehen will?
9. Welche Sonderregeln gelten für die Kündigung von Schwangeren und Jugendlichen?
10. Musterschreiben Kündigung
11. So urteilen die Gerichte
1. Wann kann in der Probezeit gekündigt werden?
Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grds. nicht möglich.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein.
| Beispiel:
Probezeit endet am 30.09 um 24 Uhr. Die Kündigung muss daher spätestens am 30.09 zu der Zeit im Briefkasten liegen, um die der Empfänger normalerweise mit Posteingang rechnen muss (d.h. bis 12 Uhr). |
2. Wann kann nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden?
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden ( § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), da die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt.
Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden
- die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit
- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien
Wichtige Gründe - wobei es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt -können z.B. sein:
| Betriebsbedingte Gründe | Fortgesetztes vertragswidriges Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung | Fortgesetztes vertragswidriges Verhalten des Ausbildungsbetriebes trotz Abmahnung |
| Stillegung der Ausbildungsstätte | Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher Ausbildung | mangelhafte Ausbildung |
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Wiederholtes Zuspätkommen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher Ausbildung | Fehlende Ausbildungsberechtigung |
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Während der Ausbildungszeit begangene Straftat | Erhebliche Verstöße gegen das JArbSchG |
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ernstzunehmende Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetztem / Mitauszubildende |
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Massive rassistische Beleidigungen von Mitauszubildenden |
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mangelnde Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung |
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Eigenmächtiger Urlaubsantritt |
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Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, um so strengere Anforderungen stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen des wichtigen Grundes. Je näher der Auszubildende an der Gesellenprüfung ist, desto unkündbarer wird er.
3. Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung?
Vor
Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der
Auszubildende in der Regel wiederholt abgemahnt werden. Nur bei
schweren Vertrauensverstößen (z. B. bei Unterschlagung eines größeren
Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung
ausgesprochen werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen (z. B. wegen
Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung überflüssig.
4. Welche Form muss die Kündigung haben?
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen ( § 22 Abs. 3 BBiG). Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden.
Der wichtige Grund, auf den sich die Kündigung stützt, muss so genau bezeichnet werden, dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt.
Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes.
| Beispiel:
"Obwohl Sie bereits am 10.10. und 11.12.1999 wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule abgemahnt worden sind, haben sie am 15.03. erneut unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt." |
Schlagwortartige Hinweise wie "Störung des Betriebsfriedens", "untragbares Verhalten" oder "Häufiges Zuspätkommen" genügen nicht.
Wird die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur unzureichend angegeben, ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch
der Kündigung angehört werden. Die Gründe für die Kündigung sind dem
Betriebsrat mitzuteilen. (§ 102 BetrVG)
5. Wann muss die Kündigung dem Empfänger spätestens zugegangen sein?
Entscheidend
ist der Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem Ereignis
erfährt, das ihn zur Kündigung veranlasst. Von da an hat er maximal zwei
Wochen Zeit, um dem Kündigungsempfänger die Kündigung zugehen zu lassen
( § 22 Abs. 4 BBiG).
Geht die Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist ab Kenntnis zu, ist sie unwirksam.
| Beispiel:
A, der bereits wiederholt wegen unentschuldigter Fehlzeiten abgemahnt worden ist, fehlt am 01. März erneut unentschuldigt. Der Betrieb erhält hiervon erst am 04. März Kenntnis. Die Kündigung muß A daher spätestens am 18. März (= 04. März + 14 Tage) zugehen. |
6. Kann der Auszubildende kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will?
Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er
- die Berufsausbildung insgesamt aufgeben
- oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will.
Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des besonderen Kündigungsgrundes (Berufsaufgabe bzw. -wechsel) erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiterlernen und lediglich den Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht. Hat der Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund der Berufsaufgabe bzw. des Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der alte Ausbildungsbetrieb von ihm Schadensersatz verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG).
7. Muss der Ausbildungsbetrieb der Kammer die Kündigung mitteilen?
Ja, die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Berufsausbildungsvertrages, die der Kammer vom Ausbildungsbetrieb gem. § 30 HwO in jedem Fall - egal, ob der Betrieb oder der Auszubildende gekündigt hat - sofort mitgeteilt werden muss. Nutzen Sie hierzu das Mitteilungsformular.
Solange Sie Ihren Auszubildenden nicht bei der
Kammer abgemeldet haben, gilt er weiter als Ihr Auszubildender, so dass
Sie auch die diesbezüglichen Kosten (Prüfung, überbetriebliche
Ausbildung) weiter tragen müssen
8. Was muss der Kündigungsempfänger tun, wenn er gegen die Kündigung
rechtlich vorgehen will?
Will der Kündigungsempfänger gegen die Kündigung vorgehen, muss er den Lehrlingsschiedsausschuss anrufen. Für die Anrufung des Ausschusses besteht keine gesetzliche Frist - die 3 Wochenfrist des KSchG gilt nicht. Eine unangemessen späte Anrufung kann aber zur Verwirkung des Anrufungsrechtes führen.
9. Welche Sonderregeln gelten für die Kündigung von Schwangeren
und Jugendlichen?
Die Kündigung einer Schwangeren ist nur zulässig (§ 9 MuSchG) in besonderen Ausnahmefällen
und mit Zustimmung der
Dezernat 55
Zeughausstr. 2- 10
50667 Köln
Tel: 0221/147-2671 / -2663
Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.
Noch Fragen? Wenden Sie sich an unsere Ausbildungsberater!
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