Ratgeber Recht - Lehrlingsschiedsausschuss
1. Zuständigkeit des Lehrlingsschiedsausschusses
Streitigkeiten aus einen bestehenden Ausbildungsverhältnis (insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung) sind zunächst vor dem Lehrlingsschiedsausschuss zu verhandeln, bevor das Arbeitsgericht angerufen werden kann (§ 111 Abs. 2 ArbGG).
Für Streitigkeiten aus Umschulungsverhältnissen ist der Lehrlingsschiedsausschuss nicht zuständig.
Der Lehrlingsschiedsausschuss kann sowohl vom Ausbildungsbetrieb als auch vom Auszubildenden angerufen werden.
2. Wo finde ich den zuständigen Lehrlingsschiedsausschuss?
Lehrlingsschiedsausschüsse gibt es nur bei der jeweiligen Innung (§
111 Abs. 2 ArbGG), nicht bei der Handwerkskammer.
Die Geschäftsführung des Schiedsausschusses liegt bei der für Ihre Region zuständigen Kreishandwerkerschaft, bei der auch die Anträge auf Einberufung des Schiedsausschusses einzureichen sind. Maßgeblich ist der Ort des Betriebssitzes.
Die Lehrlingsschiedsausschüsse sind auch für Nichtinnungsmitglieder zuständig.
3. Das
Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss
Eine Frist für die Anruf des Lehrlingsschiedsgerichtes besteht grds. nicht, die 3-Wochenfrist des §§ 4, 13 Abs. 2 S. 2 KSchG gilt hier nicht (BAG Urteil vom 13.04.1989, EzB Nr. 23 zu § 111 ArbGG). Bei einem übermäßig großen zeitlichen Abstand kommt jedoch eine Prozessverwirkung in Betracht.
Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss werden im wesentlichen durch Vergleiche der Vertragsparteien oder durch Schiedssprüche des Ausschusses abgeschlossen.
Wird der Schiedsspruch des Lehrlingsschiedsausschusses nicht von beiden Parteien anerkannt, muss die Partei, die den Lehrlingsschiedsausschuss angerufen hat, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Spruches beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen. Nach Fristablauf ist eine Klage nicht mehr möglich.
Aus vor dem Lehrlingsschiedsausschuss geschlossenen Vergleichen und Schiedssprüchen des Lehrlingsschiedsausschusses, die von beiden Parteien anerkannt worden sind, kann zwangsvollstreckt werden.
Das Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss ist nicht öffentlich.
Es besteht kein Anwaltszwang. Jede Partei trägt ihre Kosten (z. B. für Anwalt, Sachverständige, Zeugen) selbst. Die Verfahrensgebühr ist vom Ausbildungsbetrieb zu zahlen.
Die Einzelheiten des Verfahrens vor dem
Lehrlingsschiedsausschuss sind in einer von der Handwerkskammer erlassenen
Verfahrensordnung geregelt.
| Die Texte des Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt
und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der HwK zu Köln
übernommen werden.
Sämtliche Informationen (und zahlreiche mehr) finden Sie auch in unserem neuen HANDBUCH AUSBILDUNG |

