Ratgeber Recht - minderjährige Auszubildende
1. Welche Besonderheiten gelten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages bzw. Abmahnung und Kündigung?
2. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
a) Aushang des JArbSchG im Betrieb
b) Vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen
c) Unterweisung über Gefahren
d) Weitere Bestimmungen des JArbSchG
e) Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?
Für
jugendliche (= unter 18-jährige) Auszubildende gelten eine Reihe anderer
Vorschriften als bei erwachsenen Lehrlingen, da sie noch nicht voll
geschäftsfähig sind und den Bestimmungen der Jugendschutzgesetze (s. Jugendarbeitsschutzgesetz) unterliegen.
1. Welche Besonderheiten gelten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages bzw. Abmahnung und Kündigung?
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter dem Ausbildungsvertrag durch Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel nur beide Eltern gemeinsam, es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen worden ist (§ 1629 Abs. 1 BGB).
Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (= i. d. R. die Eltern) zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.
2. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
a) Aushang des JArbSchG im Betrieb
Zur Information des Jugendlichen sind der Text des JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
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Staatliches Amt für Arbeitsschutz
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bei der Beschäftigung von i. d. R. mindestens drei Jugendlichen: auch Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und die Lage der Ruhepausen im Betrieb auszuhängen (§§ 47, 48 JArbSchG).
b) Vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden, der Jugendliche hat freie Arztwahl.
Die Untersuchung ist für den Ausbildungsbetrieb und den Jugendlichen kostenlos,
da die Kosten vom Land getragen werden. Den Berechtigungsschein für die
Untersuchung gibt es beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Lehrlingsrolle mit dem Ausbildungsvertrag zuzusenden, ansonsten kann der Vertrag nicht eingetragen werden. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Jugendliche dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn ggf. schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern.
Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
Für die Untersuchung ist der Jugendliche vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Auch diese Untersuchung ist kostenlos.
Wegen
des noch mangelnden Sicherheitsbewusstseins Jugendlicher sind diese bei
Beginn der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb über die mit der Arbeit ,
am Arbeitsplatz sowie im Betrieb bestehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren zu unterweisen (§ 29 JArbSchG). Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen. (Nachweisformular)
d) Weitere Bestimmungen des JArbSchG
Das JArbSchG enthält weiter Bestimmungen zu folgenden wesentlichen Punkten:
- zulässige Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
- Freistellung für den Berufsschulunterricht (§ 9 JArbSchG)
- Freistellung für Prüfungen (§ 10 JArbSchG)
- Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
- Verbot der Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)
- Verbot der Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG)
- Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG)
- Urlaub (§ 19 JArbSchG)
e) Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?
Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000,- Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG).
Außerdem ist die Entziehung der Ausbildereignungsbefugnis durch die Bezirksregierung möglich.
Weitere Informationen:
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