Ratgeber Recht - Pflichten Auszubildender


Der Auszubildende hat sich gem. § 13 BBiG zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet:


1. (Lernpflicht)
die ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;


2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (= überbetriebliche Ausbildung) teilzunehmen, für die er vom Ausbildungsbetrieb freigestellt wird.


3. (Weisungsgebundenheit)
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, soweit ihm diese als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind;


4. (betriebliche Ordnung)
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;


5. (Sorgfaltspflicht)
Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtung pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;


6. (Betriebsgeheimnisse)
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;


7. (Benachrichtigung des Betriebes bei Fehlzeiten/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, der Berufsschule oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildungsbetrieb unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzuleiten;

 

8. (Berichtshefte/Ausbildungsnachweise)
ein vorgeschriebenes Berichtsheft zu führen und dem Ausbildungsbetrieb regelmäßig vorzulegen;


9. (Ärztliche Untersuchungen)
soweit der Auszubildende minderjährig ist, sich gem. §§ 32,33 Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen
und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen.


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