Ratgeber Recht - Pflichten Betrieb


Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 14 Abs. 1 BBiG verpflichtet,


1. (Ausbildungsziel)
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden sämtliche durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dabei ist die durch den Ausbildungsrahmenplan vorgegebene zeitliche Abfolge einzuhalten.


2. (Ausbilder)
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben;


3. (Ausbildungsordnung)
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;


4. (Ausbildungsmittel)
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind;


5. (Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen (= überbetriebliche Ausbildung) außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben sind.


6. (Berichtshefte/Ausbildungsnachweise)
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.


7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;


8. (Fürsorgepflicht)
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;


9.  (Ärztliche Untersuchung)
sich bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung gemäß §§ 32 oder 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;


10. (Eintragungsantrag)
Unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dessen Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer unter Beifügung der Vertragsniederschrift zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. Bei minderjährigen Auszubildenden ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;


11. (Prüfungen)
den Auszubildenden für die Teilnahme an den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungenfreizustellen.


Noch Fragen? Wenden Sie sich an unsere Ausbildungsberater!