Ratgeber Recht - Probezeit
1. Dauer der Probezeit
2. Verlängerung der Probezeit
3. Kündigung während der Probezeit
4. So urteilen die Gerichte
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf (§ 20 BBiG).
Die Vertragspartner sollen sich während der Probezeit darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.
2. Verlängerung der Probezeit
Eine Verlängerung der Probezeit ist grds. nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig (§ 25 BBiG).
Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum (§ 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages).
| Beispiel:
Ausbildungsbeginn: 01.07.2005
Auszubildender erkrankt während der Probezeit insgesamt 6 Wochen. Die Probezeit verlängert sich daher gem. § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages um 6 Wochen bis zum 14.12.2005 Keine Verlängerung, wenn Lehrling nur 3 Wochen erkrankt! |
3. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Kündigung einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grds. nicht möglich.
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Sie muß der Kammer umgehend mitgeteilt werden (Mitteilungsformular).
Auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub.
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Sämtliche Informationen (und zahlreiche mehr) finden Sie auch in unserem neuen HANDBUCH AUSBILDUNG |

