Ratgeber Recht - Was man über die Prüfung wissen sollte


1.  Vorschriften über die Gesellen-/Abschlussprüfung

2.  Anmeldung zur Prüfung
3.  Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
4.  Prüfungskosten
5.  Zurverfügungstellen von Werkzeug und Material für die Prüfung
6.  Freistellung für Prüfungsteilnahme
7.  Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
8.  Einsicht in die Prüfungsunterlagen
9.  Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses
10. So urteilen die Gerichte

 

 

Die Handwerkskammer (bzw. die Innungen in ihrem Auftrag) führt Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen in den handwerklichen und einigen nicht handwerklichen, insbesondere kaufmännischen Ausbildungsberufen durch. Insgesamt werden im Kammerbezirk jährlich über 5.000 Gesellenprüfungen und eben so viele Zwischenprüfungen abgenommen.

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Die wichtigsten Regelungen des Prüfungswesens haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengestellt.

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Jede und jeder Auszubildende muss 

  • mindestens eine Zwischenprüfung ablegen 

  • Am Ende der Ausbildungszeit steht die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung, deren Teilnahme nicht verpflichtend ist

In einigen Ausbildungsberufen wird zur Zeit die so genannte „gestreckte Gesellen-/Abschlussprüfung” erprobt. 

 

1. Vorschriften über die Gesellen-/Abschlussprüfung

Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung verbindlich geregelt. Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden sich in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer (GPO). In der GPO ist z. B. geregelt:

  • Befreiung von Prüfungsteilen bzw. –fächern (§ 13a GPO)
  • Verfahren bei Täuschungshandlungen (§ 18 GPO)
  • Rücktritt von der Prüfung (§ 19 GPO)
  • Wiederholungsprüfung (§ 24 GPO)




2. Anmeldung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Über die Anmeldung ist der Ausbildende zu unterrichten (§ 12 GPO).

 

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Berichtshefte 
  • Letztes Berufsschulzeugnis

 

Die Anmeldefrist endet

für die Winterprüfung
jeweils am 15. September
für die Sommerprüfung
jeweils am 01. März




3. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

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Gem. § 37 HwO kann der Auszubildende bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn er in im Betrieb und in den Berufsschulfächern des berufsbezogenen Bereichs jeweils im Durchschnitt mindestens gute Leistungen (> 2,49) nachweist. Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes, des letzten Berufsschulzeugnisses sowie den üblichen Anmeldeunterlagen (s.o.) beantragt werden. Mit Bestehen der vorzeitigen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis. 

 

 




4. Prüfungskosten

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Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 31 Abs. 3 HwO). Die Prüfungskosten werden dem Ausbildungsbetrieb durch Gebührenbescheid auferlegt (§ 27 GPO). Die Höhe der Gebühr richtet sich – gleich, ob die Prüfung von der Innung oder der Kammer abgenommen wird – nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer.

 

 

Sie beträgt z. Zt. für

       die Zwischenprüfung:                   max. 210,- Euro zzgl. Materialkosten
       die Gesellen-/Abschlussprüfung:     max. 310,- Euro zzgl. Materialkosten

Die ggf. anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb nicht zahlen.

 

 




5. Zurverfügungstellen von Werkzeug und Material für die Prüfung

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Soweit Werkzeuge und Werkstoffe nicht für die Prüfung von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, auch soweit die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

 

 




6. Freistellung für Prüfungsteilnahme

Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen.

 

 

Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, ist nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freizustellen.

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Beispiel:

Prüfung findet am Dienstag statt. Der Jugendliche ist also am Montag und Dienstag freizustellen.
Ist die Prüfung dagegen am Montag, so ist nur am Montag freizustellen, da der Arbeitstag davor (Freitag) nicht unmittelbar vorangeht.

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Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).

 

 



 

7. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung

Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Eine Verlängerung tritt  nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58/98) auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Hierfür genügt, dass der Auszubildende spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggf. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Die Verlängerung ist der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).

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Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.

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Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt dann unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG Urteil vom 15. März 2000 – 5 AZR 622/98)




8. Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Der Auszubildende (nicht der Ausbildungsbetrieb) hat das Recht, binnen einen Monats nach Zugang der Mitteilung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung seine Prüfungsunterlagen einzusehen (§ 26 GPO). Alles weitere finden Sie hier.

 

 



 

9. Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z. B. Nichtzulassung zur Prüfung, Nichtbestehen der Prüfung) kann der Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der die Prüfung durchführenden Innung oder bei der Handwerkskammer einlegen. Die Handwerkskammer überprüft dann die Entscheidung. Weist die Kammer den Widerspruch nach Überprüfung als unbegründet zurück, kann der Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang des Widerspruchbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben.

 




10. So urteilen die Gerichte



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