Ratgeber Recht - Schwangerschaft
1. Muss die Auszubildende den Betrieb informieren, wenn sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrages schwanger ist?
2. Wen muss der Betrieb über die Schwangerschaft informieren?
3. Ist die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden zulässig?
4. Welche Beschäftigungsverbote bestehen für Schwangere?
5. Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote?
6. Freistellung für Untersuchungen
7. Kann die Auszubildende Erziehungsurlaub beantragen?
8. Weitere Informationen
1. Muss die Auszubildende den Betrieb informieren, wenn sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrages schwanger ist?
Nein. Sie darf sogar die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft bewusst falsch beantworten, da eine solche Frage im Bewerbungsgespräch unzulässig ist.
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gilt: Die Schwangere soll den Betrieb über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Zeitpunkt der Entbindung informieren, sobald sie selbst Kenntnis von der Schwangerschaft hat (§ 5 Abs. 1 MuSchG)
2. Wen muss der Betrieb über die Schwangerschaft informieren?
Der Ausbildungsbetrieb muss das
| Staatliches Amt für Arbeitsschutz Schanzenstr. 38 51063 Köln Tel: 0221/ 96277 - 0 Fax: 0221/ 96277 - 444 poststelle@stafa-koeln.nrw.de www.stafa-koeln.nrw.de |
(und den Betriebsrat) unverzüglich benachrichtigen, sobald die Auszubildende die Schwangerschaft angezeigt hat (§ 5 Abs. 1 MuSchG).
Dritten darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft grds. nicht bekanntgeben (Krankenkassen, Angehörige, Kollegen usw.)
Ausnahme: Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (Eltern) informiert werden.
3. Ist die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden zulässig?
Grds. nein, auch nicht in der Probezeit. Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (§ 9 MuSchG). Erforderlich ist hierzu die Zustimmung der
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Bezirksregierung Köln
Dezernat 56 |
4. Welche Beschäftigungsverbote bestehen für Schwangere?
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet würde (§ 3 MuSchG).
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden überhaupt unzulässig, es sei denn, daß sie ausdrücklich ihre Ausbildungsbereitschaft erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Entscheidend für die Fristberechnung ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung.
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung 8 Wochen , bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen - selbst bei Einwilligung der Auszubildenden - absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
An Prüfungen darf die Auszubildende dagegen auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.
5. Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote?
Nein. Die Kammer kann jedoch das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden verlängern (Verlängerungsantrag).
6. Freistellung für Untersuchungen
Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freizustellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum fortzuzahlen (§ 16 MuSchG).
7. Kann die Auszubildende Erziehungsurlaub beantragen?
Ja. Der Erziehungsurlaub ist spätestens 6 Wochen vor Antritt zu verlangen. Dabei hat die Auszubildende anzugeben, für welche Zeiten sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will (z.B. 01.01.04 - 31.12.06).
Während des Erziehungsurlaubes ist eine Kündigung grds. unzulässig (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Die Zeit des Erziehungsurlaubes wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Daher verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetz automatisch um die Zeit des Erziehungsurlaubs.
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