Ratgeber Ausbildungsrecht - Umschüler
Auf Umschulungsverhältnisse sind nach ständiger Rechtssprechung die Vorschriften der §§ 4 ff. BBiG nicht (auch nicht über § 26 BBiG anwendbar (BAG EzB § 47 BBiG nr. 19). Damit gelten für die Umschulungsverhältnisse grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, die Arbeitsagentur schreibt aber die Verwendung der von der IHK bzw. Handwerkskammer herausgegebenen Umschulungsvertragsformulare vor.
1.
Probezeit
2. Kündigung
3.
Urlaub
4. Zwischenprüfung
5.
Überbetriebliche Unterweisung
6. Berufsschule
7. Verkürzung der Ausbildungszeit
1. Probezeit
Die Vereinbarung einer
Probezeit ist nicht zwingend. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der
Probezeit bestehen nicht, § 20 BBiG ist nicht anwendbar. Eine Probezeit
von bis zu 6 Monaten ist angemessen.
2. Kündigung
Die Kündigungsfrist in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier also eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann gemäß § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden.
| Beispiel: |
Probezeit endet am
30.09.
Das Umschulungsverhältnis endet dann nach § 622 Abs. 2 BGB erst 2 Wochen später, am 14.10. |
Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB möglich.
Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
3. Urlaub
Hinsichtlich der Urlaubsregelung ist zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Umschülern zu unterscheiden. Betriebliche Umschüler sind Arbeitnehmer. Für sie gelten daher die gewöhnlichen Urlaubsregelungen.
Außerbetriebliche Umschüler sind dagegen keine Arbeitnehmer, sondern Schüler. Auf sie finden die Vorschriften des BUrlG bzw. der Tarifverträge daher keine Anwendung. Ihr Ferienanspruch richtet sich nach dem vom Arbeitsamt genehmigten Umfang. Dieser beträgt derzeit 2 Tage pro vollen Kalendermonat (§ 155 Abs. 3 SGB III iVm § 10 Anordnung Fortbildung und Umschulung).
4. Zwischenprüfung
Umschüler müssen nicht an einer Zwischenprüfung teilnehmen, um zu Gesellenprüfung zugelassen zu werden, da § 39 HwO nicht zu den Vorschriften gehört, die durch § 42 i Abs. 3 HwO als auch auf Umschüler anwendbar erklärt werden
5. Überbetriebliche Unterweisung
Gemäß §§ 13, 6 Abs. 3 Rechtsvorschriften überbetriebliche Unterweisung sind betriebliche Umschüler zur Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜBL-Kursen verpflichtet. Für außerbetriebliche Umschüler gilt diese Verpflichtung dagegen nicht.
6. Berufsschule
Umschüler sind i. d. R. älter als 21 Jahre und damit nicht berufsschulpflichtig (§ 38 Abs. 2 SchulG nw). Die Arbeitsagentur fördert aber nur einzelbetriebliche Umschulungsmaßnahmen, wenn am Berufschulunterricht teilgenommen wird.
7. Verkürzung der Ausbildungszeit
Die Ausbildungsvertragsdauer darf dabei grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten (= Maximalförderzeit gem § 92 Abs. 2 SGB III):
| Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit | |
| Einzelumschulung | Gruppenumschulung | |
| 42 Monate | 28 Monate |
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| 36 Monate | 24 Monate |
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| 24 Monate | 16 Monate |
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