Ratgeber Ausbildungsrecht - Urlaub
1. Wie viel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
2. Was sind Werktage, was sind Arbeitstage?
3. Teilurlaubsanspruch
4. Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
5. Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?
7. Ansprüche des Auszubildenden bei Nichtgewährung des Urlaubs
8. Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
9. Entsteht der Urlaubsanspruch bei Betriebswechsel des Auszubildenden neu?
10. Zulässige Sanktionsmöglichkeiten bei eigenmächtigem Urlaubsantritt/unentschuldigtem Fehlen
11. So urteilen die Gerichte
12. Urlaubsansprüche mit dem Urlaubsrechner berechnen
1. Wie viel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch
- für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
- für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt gem. § 19 JArbSchG:
| noch nicht 16 Jahre alt | mindestens 30 Werktage |
| 16 Jahre alt | mindestens 27 Werktage |
| 17 Jahre alt | mindestens 25 Werktage |
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (01.01. 0:00 Uhr). Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, erhält Urlaub nach Erwachsenenrecht (gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch: 24 Werktage = 20 Arbeitstage; § 3 Abs. 1 BUrlG).
| Beispiel:
Wer am 01.01.2006 18 Jahre alt wird, gilt 2006 urlaubsrechtlich noch als Jugendlicher, erhält also 25 Werktage Urlaub. |
2. Was sind Werktage, was sind Arbeitstage?
Urlaubsansprüche werden unterschiedlich angegeben, gesetzliche Ansprüche meist in Werktagen, tarifliche dagegen in Arbeitstagen.
Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und Feiertagen, also normalerweise von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche).
Arbeitstage sind dagegen nur die Tage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) außer Feiertage.
Ist der Urlaub nach Werktagen angegeben, gilt aber im Betrieb die 5-Tage-Woche ist entsprechend umzurechen:
| 1 Urlaubswoche | = 6 Werktage | = 5 Arbeitstage |
| 2 Urlaubswochen | = 12 Werktage | = 10 Arbeitstage |
| 3 Urlaubswochen | = 18 Werktage | = 15 Arbeitstage |
| 4 Urlaubswochen | = 24 Werktage | = 20 Arbeitstage |
| 5 Urlaubswochen | = 30 Werktage | = 24 Arbeitstage |
| 6 Urlaubswochen | = 36 Werktage | = 30 Arbeitstage |
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, hat der Azubi nur Anspruch auf Teilurlaub jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs). Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
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Beispiel Ausbildungsbeginn: 01.08.2006 (= 5 volle Ausbildungsmonate im Jahr 2006) Jahresurlaubsanspruch: 30 Arbeitstage (Tarifvertrag IG Metall) Urlaubsanspruch 2006: 13 Arbeitstage (30 : 12 x 5 = 12,5 Ergebnis aufgerundet) |
Ausnahme:
Bei
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AUSBILDUNGSBEGINN vor dem 01.07 oder
-
AUSBILDUNGSENDE nach dem 30.06
hat der Azubi stets mindestens den vollen Urlaubsanspruch nach JArbSchG bzw. BUrlG, §§ 29 JArbSchG, 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Dieser Mindestanspruch darf nicht unterschritten werden (Bundesarbeitsgericht, 08.03.1984, BB 1984,. 1489). Gelangt man also bei der Berechnung des Teilurlaubs in diesen Fällen zu Urlaubsansprüchen, die unter dem gesetzlichen Mindestanspruch liegen, ist entsprechend zu korrigieren:
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Beispiel Ausbildungsbeginn:
Jahresurlaubsanspruch: Urlaubsanspruch 2006:
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01.06.2006
30 Arbeitstage (Tarifvertrag IG Metall) eigentlich: 18 Arbeitstage
Ergebnis aber hier geringer als der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Deshalb Ergebniskorrektur auf
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4. Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Wartezeit beträgt 6 Monate ab Vertragsbeginn. (§ 4 BUrlG). Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren (muss aber nicht!)
5. Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?
Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen sind.
Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen. Der Auszubildende muss dann in dieser Zeit Urlaub nehmen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen.
Bei Jugendlichen soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG). Es müssen gravierende Gründe vorliegen, damit der Betrieb an diese gesetzliche Regelung nicht gebunden ist (z.B. Betriebsferien außerhalb der Berufsschulferien).
Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig wiederrufen werden.
7. Ansprüche des Auszubildenden bei Nichtgewährung des Urlaubs
Der Auszubildende ist in keinem Fall berechtigt, eigenmächtig den Urlaub anzutreten (BAG 25.10.1994, NZA 95,591). Der eigenmächtige Urlaubsantritt ist eine Vertragsverletzung, die zur Abmahnung und ggf. fristlosen Kündigung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber trotz Geltendmachung den Urlaub nicht erteilt. Der Auszubildende kann nur beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder Leistungsklage den Urlaubsanspruch geltendmachen.
Gewährt der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht, obwohl die Urlaubserteilung objektiv möglich ist, gerät er in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB). Mit Ablauf des Urlaubsjahres tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs gem. §§ 249 Satz 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2 BGB ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe. Dieser kann jederzeit innerhalb der 10jährigen Verjährungsfrist, gerechnet ab dem 1.1. des Folgejahrs (§ 199 BGB) geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 7.11.1985 EzA § 7 BUrlG Nr. 39).
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Beispiel:
Urlaubsanspruch 2005: 20 Arbeitstage - wirksam geltend gemacht.
Der Urlaubsanspruch erlischt damit zunächst am 31.12.2005. Das Erlöschen tritt nämlich automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres ein, egal aus welchem Grund die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs unterblieben ist. Kein Übertragungsanspruch nach § 7 Abs. 3 S. 2 BURlG, da die Urlaubsgewährung betrieblich möglich war. Azubi hat aber als Schadenersatz einen Ersatzurlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Kann der Azubi diesen Urlaubsanspruch wegen zwischenzeitlich eingetretenem Ausbildungsende nicht mehr realisieren, kann er den Ausgleich in Geld verlangen.
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8. Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeit-
geber arbeiten?
Nein, grundsätzlich darf der Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht.
9. Entsteht der Urlaubsanspruch bei Betriebswechsel des Auszubildenden neu?
Nein. Hat der Auszubildende bereits von seinem früheren Ausbildungsbetrieb Urlaub erhalten, hat er insoweit keinen Urlaubsanspruch mehr gegenüber dem neuen Ausbildungsbetrieb (§ 6 BUrlG). Der frühere Ausbildungsbetrieb ist daher verpflichtet, dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
Der neue Ausbildungsbetrieb kann die Urlaubsgewährung bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hinausschieben. Im Übrigen hat der Auszubildende im neuen Betrieb einen Urlaubsanspruch erst nach Ablauf einer erneuten Wartezeit.
10. Zulässige Sanktionsmöglichkeiten bei eigenmächtigem Urlaubsantritt/unentschuldigtem
Fehlen
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Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag hat der Auszubildende keinen Anspruch auf die entsprechende Ausbildungsvergütung (§§ 320 BGB, "Kein Lohn ohne Arbeit"). Der Ausbildungsbetrieb kann ihm hierfür die anteilige Ausbildungsvergütung abziehen. Die Berechnung richtet sich nach § 18 Abs. 1 BBIG
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Für unentschuldigte Fehlzeiten darf kein Urlaubstag abgezogen werden, da der Urlaubsanspruch nicht an die Arbeitsleistung des AN gebunden ist.
Ausnahme: Ausdrückliche tarifliche Regelung
Auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auszubildenden verstößt gegen §§ 134 BGB bzw. § 4 TVG und ist daher nichtig.
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