Ratgeber Recht - Verkürzung & Verlängerung Ausbildung
1. Allgemeines zur Verkürzung / Verlängerung der Ausbildungszeit
2. Verkürzung der Ausbildungszeit
3. Verkürzung bei erfolgreichem Besuch des Berufsgrundschuljahres bzw. der Berufsfachschule
4. Verkürzung nach Beginn der Ausbildungszeit
5. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
6. Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
7. Verlängerung der Ausbildungszeit
8. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
9. Ausbildungsvergütung bei Verkürzung oder Verlängerung
1. Allgemeines zur Verkürzung / Verlängerung der Ausbildungszeit
Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) eingehalten werden. Vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem eine Abänderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden. Stimmt die Handwerkskammer dem Antrag zu, wird die Ausbildungszeit dann hoheitlich geändert.
2. Verkürzung der Ausbildungszeit
Vor Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit verkürzt werden:
a) Um bis zu 6 Monate
bei Nachweis der Fachoberschulreife.
b) Um bis zu 12 Monate
- nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
- bei Nachweis der Fachhochschulreife oder allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
- wenn Auszubildender 21 Jahre oder älter ist
c) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
d) Bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit (Berufsfeld) kann diese angemessen berücksichtigt werden (z. B. Verkürzung um 12 Monate bei mind. 4-jähriger einschlägiger Berufstätigkeit)
Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen. Mit Eintragung des Lehrvertrages in die Lehrlingsrolle wird die Verkürzung wirksam.
Der Auszubildende hat trotz Verkürzung der Ausbildungszeit keinen
Anspruch darauf, bereits entsprechend früher die Vergütung des 2.
Ausbildungsjahres zu erhalten, weil die Ausbildungszeit hinten und
nicht vorne verkürzt wird.
3. Verkürzung bei erfolgreichem Besuch des Berufsgrundschuljahres bzw. der Berufsfachschule
Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, kann diese Zeit auf gemeinsamen Antrag von Betrieb und Auszubildendem wie folgt angerechnet werden:
| Berufsgrundschuljahr, einjährige Berufsfachschule:
Sechs oder zwölf Monate, |
| Zweijährige, zu einem mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen
Sechs oder zwölf Monate, |
| Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:
Sechs oder zwölf Monate, |
| Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:
Zwölf oder achtzehn Monate. |
Die Ausbildungszeit wird also in diesem Falle insoweit durch die schulischen Vorausbildungszeiten ersetzt. Der Auszubildende hat in diesem Fall entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des nächsten Ausbildungsjahres.
4. Verkürzung nach Beginn der Ausbildungszeit
Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit nur noch verkürzt werden, wenn der Auszubildende
- in der betrieblichen Ausbildung
- und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule
jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mind. 2, 49) nachweist.
Erforderlich ist hierzu ein schriftlicher Antrag bei der Handwerkskammer (Antragsformular). Dem Antrag ist eine betriebliche Beurteilung sowie eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages wird das Ausbildungsverhältnis dann durch die Handwerkskammer verkürzt.
5. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen, besteht in der vorzeitigen Ablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung. Gem. § 37 HwO kann der Auszubildende nämlich bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn er
- in der betrieblichen Ausbildung
- und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule
Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes, des letzten Berufsschulzeugnisses sowie den üblichen Anmeldeunterlagen (s. Prüfung) beantragt werden (Antragsformular). Mit Bestehen der vorzeitigen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis.
6. Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf dabei grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
| Regelausbildungszeit | Mindestzeit |
| 42 Monate | 24 Monate |
| 36 Monate | 18 Monate |
| 24 Monate | 12 Monate |
7. Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag die Ausbildungszeit durch Hoheitsakt verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 27 b Abs. 2 HwO.) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. In beiderseitigem Einvernehmen, d. h. vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis dagegen nicht verlängern, da ein solcher Vertrag gem. §§ 28, 18 BBiG nichtig wäre.
Solche Ausnahmefälle sind z. B.
- erkennbare schwere Ausbildungsmängel
- längere Ausfallzeiten (z. B. infolge Krankheit)
Eine Erhöhung der Vergütung tritt durch die Verlängerung nicht ein.
| TIPP | Bei schlechten schulischen Leistungen sollten Sie Ihren Auszubildenden zur kostenlosen Nachhilfe, den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) anmelden. |
Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Antragsformulare gibt's bei der Prüfungsabteilung.
Eine Verlängerung nach § 27b HwO schließt eine anschließende Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung gem. § 21 Abs. 3 BBiGnicht aus. Umgekehrt ist nach einer Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG eine Verlängerung nach § 27 a HwO nicht mehr möglich.
8. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann (BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98).
Hierfür genügt, daß der Auszubildende rechtzeitig, d. h. in der Regel spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03, DB 2005, 1007; Palandt § 121 RN 3). Das Verlängerungsverlangen kann auch mündlich geäußert werden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggf. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam.
Die Verlängerung ist der Kammer als wesentliche Vertragsänderung durch den Betrieb gem. § 30 Abs. 1 HwO unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).
Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und
stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das
Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn
diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG)
abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob
die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird
(BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98)
9. Ausbildungsvergütung bei Verkürzung oder Verlängerung
Die Verkürzung bzw. Verlängerung führt nicht zu einer (vorzeitigen) Erhöhung der Ausbildungsvergütung. Bei der Verkürzung erhält der Lehrling die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres vielmehr erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese auch bei unverkürzter Ausbildungszeit erhalten hätte, weil hier hinten und nicht vorne verkürzt wird.
Ausnahme: Beruht die Verkürzung auf einem erfolgreich besuchten Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschuljahr, hat der Lehrling entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres, weil hier vorne und nicht hinten verkürzt wird.

