Ratgeber Recht - Ausbildungsvergütung

 

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss (§ 17 BBiG)


Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag dieses Monats zu zahlen (§ 18 BBiG).


1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?
2. Vergütung von Überstunden
3. Ausbildungsvergütung bei Verkürzung der Ausbildungszeit
4. Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
5. Anspruch auf schriftliche Lohnabrechnung
6. Sachbezüge
7. So urteilen die Gerichte



1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?

 

 

Besteht Tarifgebundenheit (Betrieb ist Mitglied im Arbeitgeberverband / Innung und Lehrling ist Gewerkschaftsmitglied oder allgemein verbindlicher Tarifvertrag) so ist die tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen.

 

 

Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (sog. Mischbetrieb) ist der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht. (Bundesarbeitsgericht  5.9.1990, BB 91, 344).

 

Sofern keine Tarifregelung vorliegt, ist zu empfehlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.

 

 

Ändert sich die tarifliche Regelung bzw. die Verbandsempfehlung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, gelten damit die geänderten Vergütungssätze und nicht mehr die im Vertrag aufgeführten Sätze.

 

 

Beispiel:     Im Ausbildungsvertrag wird vereinbart:

Der Ausbildende zahlt dem Lehrling eine angemessene Vergütung (§5), sie beträgt zur Zeit monatlich brutto:
EUR   350,-     im 1. Ausbildungsjahr.
EUR   400,-     im 2. Ausbildungsjahr
EUR   450,-     im 3. Ausbildungsjahr

Der Ausbildungsvertrag wird am 01.08.2006 abgeschlossen. Am 01.01.2007 ändert sich die tarifliche Ausbildungsvergütung wie folgt:

       1. Ausbildungsjahr: 375,- EUR
       2. Ausbildungsjahr: 425,- EUR
       3. Ausbildungsjahr: 475,- EUR

Der Auszubildende hat damit ab 01.01.2007 Anspruch auf Vergütung entsprechend der geänderten tariflichen Regelung.

 

 

Wie hoch die aktuelle Ausbildungsvergütung in Ihrem Ausbildungsberuf derzeit ist, können Sie in unserem Berufs-Informationsportal nachsehen (unter dem jeweiligen Beruf)

 


 

2. Vergütung von Überstunden

Der Ausbildungsbetrieb muss eine über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung gesondert vergüten oder durch entsprechende Freizeit ausgleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG) Dies gilt auch dann, wenn die Mehrbeschäftigung gegen gesetzliche oder tarifliche Regelung verstößt. Der Ausbildungsbetrieb kann zwischen Vergütung und Freizeitausgleich wählen.

 

 

Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen (unter Punkt G des Ausbildungsvertrages). Besteht keine solche Regelung, ist eine Überstundenbezahlung auch dann noch rechtens, wenn sie nur in Höhe der normalen Stundensatzes, d.h. ohne besonderen Zuschlag erfolgt.

Beispiel:

Regelmäßige Ausbildungszeit ist im einschlägigen Tarifvertrag auf 7,5 Stunden begrenzt. 

Der erwachsene Auszubildender wird am 25.10.2005   neun Stunden betrieblich ausgebildet.

Ergebnis: 1,5 Stunden sind als Überstunden gesondert zu bezahlen (vgl. LAG Düsseldorf, EzB § 10 Abs. 3 BBiG Nr. 1).


Ausnahme: Keine Überstundenvergütung, wenn Ausbildungszeit in zulässiger Weise vor- oder nachgeholt wird, da insoweit keine "Überstunden" vorliegen.



3. Ausbildungsvergütung bei Verkürzung der Ausbildungszeit

Wird die Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 BBiG verkürzt, hat der Auszubildenden nicht entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. bzw. 3. Ausbildungsjahres.

Beispiele:

(1) Ausbildungsbeginn 01.08.2003. Auszubildender verkürzt Ausbildungszeit aufgrund Abitur um 1 Jahr. 

Er hat dennoch erst am 01.08.2004 Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres.

 

(2) Ausbildungsbeginn 01.08.2003 Auszubildender verkürzt am 01.02.2005 nachträglich die Ausbildungszeit wegen guter Leistung um 1/2 Jahr. 

Er hat dennoch erst am 01.08.2005 Anspruch auf die Vergütung des 3. Ausbildungsjahres

 



4. Ausbildungsvergütung beiVerlängerung der Ausbildungszeit

 

Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

 

 

Beispiel:

Ausbildungszeit verlängert sich wegen nicht bestandener Prüfung um 1 Jahr. Auszubildender erhält weiterhin Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.

 


 

 

5. Anspruch auf schriftliche Lohnabrechnung/ Verdienstbescheinigung


Der Auszubildende hat gemäß §§ 108, 6 Abs. 2 GewO Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung. Der Auszubildende soll die Richtigkeit der Vergütungsberechnung überprüfen können und sehen, wie sich der Nettobetrag errechnet.

 

 

Die Abrechnung muss daher mindestens Angaben über

  • Abrechnungszeitraum 
  • und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

enthalten.

 

 

Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über

  • Art und Höhe der Zuschläge, 
  • Zulagen, 
  • sonstige Vergütungen,
  • Art und Höhe der Abzüge, 
  • Abschlagszahlungen 
  • sowie Vorschüsse

erforderlich. 

 

 

Die Abzüge sind sämtlich einzeln aufgelistet anzugeben:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • AN-Anteil an Arbeitslosen-/Kranken- und Rentenversicherung
  • sonstige

Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht zunächst im ersten Ausbildungsmonat, danach jeweils dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO), etwa wenn sich die Ausbildungsvergütung oder die Höhe der Lohnsteuer ändert oder Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzukommt.

 

 

Da sich die Vergütung jedenfalls mit Beginn des 1., 2.,3. und ggf. 4. Ausbildungsjahres ändert, muss der Auszubildende also wenigstens im 1. Ausbildungsmonat des 1., 2. und 3. (ggf. auch 4.) Ausbildungsjahres eine schriftliche Lohnabrechnung erhalten. Zusätzliche Abrechnungen sind erforderlich, wenn sich die monatliche Vergütung aufgrund z.B. von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Überstundenvergütung ändert.

 

 

Im letzteren Fall muss dann auch im Folgemonat, in dem wieder die normale Vergütung ohne Urlaubsgeld gezahlt wird, eine Abrechnung gegenüber dem Auszubildenden erfolgen. Hier reicht aber der Hinweis "Ab Dezember wie bisher (Bezugnahme auf die vorletzte Abrechnung)".

 

 

 

Außerdem kann der Auszubildende jederzeit eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber verlangen, z. B. um einen Dispo-Kredit beantragen zu können. Dies ist eine ausbildungsvertragliche Nebenpflicht des Ausbildungsbetriebes.



 

 

6. Sachbezüge

 

 

Sachleistungen, die der Betrieb dem Auszubildenden gewährt, können gem. § 17 Abs. 2 BBiG in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) jährlich im Voraus festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus (§ 5 Nr. 3 Ausbildungsvertrag). §17 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 SGB IV bestimmt den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert (über die Sozialversicherungsentgeltverordnung). Als Sachbezüge kommen für Auszubildende nur freie Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung in Betracht. Für Anteile des jährlich neu festgesetzten Gesamtwertes der Sachbezüge gilt eine feste Abstufung für Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Frühstück, Mittagessen, Abendessen.

 

Die Sachbezugswerte betragen danach 2011 für Verpflegung 217,00 EUR, für Unterkunft 206,00 EUR. Im Einzelnen ergibt dies:

  Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
kalendertäglich 1,57 € 2,87 € 2,87 € 7,30 €
monatlich 47,00 € 86,00 € 86,00 € 219,00 €
Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert für
Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme
in Arbeitgeberhaushalt oder
Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkunft
1 Jugendlicher/Auszubildender 180,20 € 148,40 €
2 Jugendliche/Auszubildende 95,40 € 63,60 €

 

 

Beispiel:

Der Lehrling erhält vom Arbeitgeber täglich kostenlos Mittagessen. 

Dieses kann als Sachleistung mit 85,00 Euro monatlich angerechnet werden, d.h. um diesen Betrag könnte der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung mindern.

 

 

Kann der Auszubildende aus berechtigtem Grund die Sachleistung nicht annehmen (Urlaub, Krankheit), ist ihm für diese Tage der Sachbezugswert anteilig auszuzahlen.

 

 

Beispiel:

Der Lehrling ist zwei Wochen krank, kann also während dieser Zeit das kostenlose Mittagessen des Arbeitgebers nicht wahrnehmen. 

Hat der Arbeitgeber das Mittagessen als Sachleistung mit 85,00 Euro auf die Ausbildungsvergütung angerechnet, müsste er dem Lehrling 14 Tage - also 39,62 Euro - auszahlen.




7. So urteilen die Gerichte

 

 

 

 

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