So urteilen die Gerichte - Stichwort "Berufsschule"
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Nr. 1 |
Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule entstandenen Internatskosten tragen müsste. Der Blockunterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule stellt keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme i. S. des Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen Auszubildenden dar. Unter diesem Begriff ist allein die überbetriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen der praktisch-betrieblichen Berufsausbildung zu verstehen. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2000, 21 Sa 39/99.
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Nr. 2 |
abgedruckt: EzB* n:F. § 7 BBiG RN 35 |
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Nr. 3 |
Wegezeiten
zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sowie die Pausen in der
Berufsschule sind auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
LAG Hamm, Urteil vom 24.2.1999, 9 Sa 1273/98 abgedruckt: EzB*, § 7 BBiG Nr. 32 |
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Nr. 4 |
Berufschulzeiten
volljähriger Auszubildender sind mangels anderslautender
tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Anrechnungsklauseln nicht
auf die tarifliche Arbeitszeit, sondern auf die gesetzliche
Höchstarbeitszeit nach ArbZG anzurechnen.
Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 13.5.1998, 1 Ca 407/98
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Nr. 5 |
(Anrechnung bei minderjährigen Auszubildenden)
Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten sind mit jeweils 8 Stunden nur auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen.
Das
gilt nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag die Arbeitszeitverkürzung
ausdrücklich nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit erstreckt.
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*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |
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