So urteilen die Gerichte - Stichwort "Kosten der Ausbildung"
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Nr. 1 |
1. Aus dem Prinzip der
Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2,
6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht,
dass der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden
am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen)
Berufsschule entstandenen Internatskosten tragen müsste.
2. Der Blockunterricht an einer auswärtigen
staatlichen Berufsschule stellt keine außerhalb der
Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme i. S. des
Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen Auszubildenden dar.
Unter diesem Begriff ist allein die überbetriebliche bzw.
außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen der praktisch-betrieblichen
Berufsausbildung zu verstehen.
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Nr. 2 |
Der Ausbildende ist nicht
verpflichtet, dem Auszubildenden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
zu erstatten, die anlässlich des Besuchs einer Landesberufsschule
entstanden sind.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.1996, 2 Sa 741/95. EzB*, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 4 |
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Nr. 3 |
Die Kosten einer
Berufsausbildung i. S. der § 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen.
Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft des
Auszubildenden, die dadurch entstehen, dass die praktische
Berufsausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort
vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn sich die gesamte praktische Ausbildung
außerhalb des Ausbildungsbetriebs vollzieht.
BAG, Urt. v. 21.9.1995 - 5 AZR 994/94 EzB*, § 14 BBiG Abs. 3, Nr. 18 |
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Nr. 4 |
Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf Erstattung anteiliger Kosten für Verpflegung und Unterbringung aus Anlass des Besuchs des Blockunterrichts der Berufsschule gegenüber dem Ausbildenden.
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Nr. 5 |
Der Ausbildende hat auch die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen. Zu diesen Kosten müssen die Übernachtungs- und Verpflegungskosten gerechnet werden.
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*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |

