So urteilen die Gerichte - Stichwort "Kündigung"
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Nr. 1 |
Auch im Ausbildungsverhältnis
bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren
Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine
Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist (hier: wegen
rassistischen Verhaltens), vor dem Ausspruch der außerordentlichen
Kündigung keiner Abmahnung. Bei besonders schwerwiegenden
Verstößen ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
BAG, Urt. v. 1.7.1999 - 2 AZR 676/98 |
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Nr. 2 |
Fehlt eine Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses ohne (oder mit verspäteter) Einreichung eines Attestes, kommt sie häufig zu spät oder gar nicht zur Arbeit, und ist sie bereits mehrmals abgemahnt und zu Gesprächen mit Vorgesetzten gerufen worden, so kann ihr auch dann gekündigt werden, wenn Probleme innerhalb der Familie für die >>Auszeiten<< verantwortlich sind.
Arbeitsgericht
Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.1999, 9 Ca 5907/98.
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Nr. 3 |
Werden von einem Auszubildenden die
vorgeschriebenen Berichtshefte nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine
Pflichtverletzung vor, die geeignet sein kann, eine außerordentliche
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch
bei hartnäckiger und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und
Leistungspflichten durch den Auszubildenden ist in der Regel vor Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses eine (erfolglose) Abmahnung
notwendig.
Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.11.1997, 16 Sa 657/97. EzB*, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, Nr. 82 |
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Nr. 4 |
Das Stanzen eines Blechschildes mit der
Inschrift: >>ARBEIT MACHT FREI - TÜRKEI SCHÖNES-LAND<<,
und das Anbringen dieses Schildes an der Werkbank eines türkischen
Auszubildenden rechtfertigt, nachdem in Gegenwart des entlassenen
Auszubildenden von einer Gruppe Auszubildender im Betrieb Lieder mit
überaus massiven und unvertretbaren rassistischen Tendenzen, wie u. a. ein
sog. Auschwitzlied, das von dem Konzentrationslager Auschwitz, und den dorthin
verbrachten Juden handelt, gesungen worden ist, ohne weiteres die
außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages. Einer
vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung
bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.10.1997, 13 Sa 110/97. EzB*, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, Nr. 81 |
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Nr. 5 |
Das Ausbildungsverhältnis, für
das nach § 15 Abs. 2 BBiG eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen
ist, kann im Konkurs des Arbeitgebers für den Regelfall nicht
außerordentlich, sondern nur unter Einhaltung einer ordentlichen
Kündigungsfrist vom Konkursverwalter aufgekündigt werden.
Maßgebend sind dabei die Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
BAG, Urt. v. 27.5.1993 - 2 AZR 601/92 EzB*, § 22 KO, Nr.1 |
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Nr. 6 |
Die Verletzung der Pflicht zum Berufsschulbesuch kann ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages sein.
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Nr. 7 |
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 4) gelten nicht für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, unabhängig davon, ob ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden i. S. d. § 111 Abs. 2 ArbGG besteht oder nicht (Fortführung der Rechtsprechung des BAG gemäß Urteil vom 13. April 1989 - AZ: 2 AZR 441/88 -).
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Nr. 8 |
Das Erfordernis der Angabe der für
die Kündigung maßgebenden Tatsachen ist nur dann erfüllt, wenn
der kündigende Ausbildende den maßgebenden Sachverhalt unter Angabe
der Tatsachen, aus denen er den Kündigungsentschluss herleitet, so
umschreibt, dass der gekündigte Auszubildende erkennen kann, um
welche konkreten Vorfälle es sich dabei handelt. Gegen die Übernahme
einer Verpflichtung in einem Vergleich, einen Haarschnitt zu tragen, bei dem
die Kopfhaut nicht sichtbar ist, bestehen keine Bedenken.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1989, 14 Sa 46/89. EzB*, BBiG § 15 Abs. 3, Nr. 33 |
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Nr. 9 |
Eine einzelvertragliche Vereinbarung,
nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ohne weiteres endet, wenn das
Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in
einem von bestimmten in der Vereinbarung aufgeführten Fächern die
Note >>mangelhaft<< aufweist, ist wegen Umgehung zwingenden
Kündigungsrechts unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.1985, 2 AZR 61/85. EzB*, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, Nr. 20 |
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Nr. 10 |
Vor Erhebung der Klage muss eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden haben. Nicht erforderlich ist, dass der Schlichtungsausschuss einen Spruch gefällt hat.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1984, 9 Ca 5595/84. EzB*, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, Nr. 53 |
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Nr. 11 |
§ 15 Abs. 3 BBiG enthält eine qualifizierte Formvorschrift, d. h. die außerordentliche Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Nimmt der Kündigende im Kündigungsschreiben nur auf die dem Gekündigten vorher mündlich mitgeteilten Kündigungsgründe Bezug, so ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 BBiG nichtig.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.01.1982, 1/8 Sa
710/81.
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Nr. 12 |
Bei einem Streit aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG vor der Klageerhebung beim Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, falls ein solcher Ausschuss besteht.
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Nr. 13 |
Es können nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt werden.
Wird die außerordentliche Kündigung mit einer außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses begangenen Straftat des Auszubildenden begründet, ist sie unwirksam, wenn sich die Straftat nicht auf das Ausbildungsverhältnis auswirkt.
Arbeitsgericht Bochum, Urteil
vom 9.8.1979, 2 Ca 193/78.
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Nr. 14 |
Wird ein
Berufsausbildungsverhältnis gekündigt, weil auf seiten des
Ausbildenden die Eignungsvoraussetzung nicht vorlagen und sich dieser auch
nicht ausreichend bemüht hatte, die Befähigung zur Ausbildung zu
erhalten, so ist der Ausbildende schadensersatzpflichtig.
Der Schaden liegt in der Differenz zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem Hilfsarbeiterlohn, der bezahlt worden wäre, wenn der Auszubildende nicht das Ausbildungsverhältnis eingegangen wäre.
Arbeitsgericht Detmold, Urteil
vom 31.7.1979, 2 Ca 304/79.
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Nr. 15 |
Die Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Auszubildende in knapp sieben Monaten zwölfmal verspätete und an drei Tagen ohne rechtzeitige Entschuldigung dem Berufsschulunterricht und der betrieblichen Ausbildung fernblieb, obwohl er deswegen wiederholt mündlich und schriftlich abgemahnt wurde.
Landesarbeitsgericht Hamm,
Urteil vom 7.11.1978, 6 Sa 1096/78
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Nr. 16 |
Die mündliche Kündigung eines Ausbildungsvertrags ist nichtig. Kündigt der Ausbildende, so ist es seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die vorgeschriebene Form eingehalten wurde und der Kündigung Kündigungsgründe beigegeben wurden.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11.11.1977, 6 Sa
632/77.
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Nr. 17 |
Wird die Anrufung des
Schlichtungsausschusses vor Klageerhebung versäumt, so kann dieser Mangel
noch nachträglich geheilt werden.
Gründe, die vor dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 BBiG liegen, können eine fristlose Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn sie ein weiteres und letztes Glied in der Kette bilden sowie in einem inneren Zusammenhang mit den noch nicht verbrachten Kündigungsgründen stehen und im Kündigungs- schreiben erwähnt werden. Zum Leistungsverweigerungsrecht gegenüber ausbildungsfremden Arbeiten.
Landesarbeitsgericht Berlin,
Urteil vom 22.8.1977, 9 Sa 50/76.
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Nr. 18 |
Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach § 15 Abs. 3 BBiG Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muss in dem Schreiben die Tatsache mitteilen, die für die Kündigung maßgeblich sind, Werturteile wie >>mangelhaftes Benehmen<< oder >>Störung des Betriebsfriedens<< genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden (Bestätigung von BAG AP Nr. 1 zu § 15 BBiG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (§ 111 Abs. 2 ArbGG) erfüllt auch dann Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
25.11.1976, 2 AZR 751/75.
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Nr. 19 |
Nur in seltenen Ausnahmesituationen kann ein Auszubildender nach Absolvierung einer bereits 3jährigen Ausbildungszeit vor Beginn der Prüfung noch fristlos entlassen werden.
Arbeitsgericht Hildesheim,
Urteil vom 16.5.1975, 2 Ga 8/75
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Nr. 20 |
Verletzt der Lehrling trotz wiederholter Abmahnung seine Pflicht zum Besuch der Berufsschule, so stellt dies für den Lehrherrn einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
Landesarbeitsgericht
München, Urteil vom 7.10.1970, 1 Sa 774/69.
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*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |

