So urteilen die Gerichte - Stichwort "Überbetriebliche Ausbildung"
1. Freistellung
2. Befreiung von der Freistellungsverpflichtung
3. ÜBL-Gebühren
1. Freistellung
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Nr. 1 |
Die Freistellungspflicht zur überbetrieblichen Ausbildung beinhaltet nicht nur ein Verbot, diesen Zweck zu unterlaufen. Der zur Freistellung Verpflichtete hat vielmehr in seinem Machtbereich alles Erforderliche zu veranlassen, um die Teilnahme der seinem Betrieb angehörenden Auszubildenden tatsächlich sicherzustellen.
Auf die Frage, ob die Auszubildenden der überbetrieblichen Ausbildung aufgrund eigener Entscheidung ferngeblieben sind, kommt es nicht an, wenn der Ausbildungsbetrieb seine Freistellungspflicht selbst verletzt hat.
Das Ordnungsgeld nach § 112
HwO ist eher als besonders ausgestaltetes, der Verwaltungsvollstreckung
ähnliches Zwangsmittel denn als straf- oder bußähnliche
Sanktion zu qualifizieren. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von
300 DM ist ein sowohl geeignetes als auch notwendiges Mittel zur Durchsetzung
der Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs, das ihn auch nicht
übermäßig belastet.
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Nr. 2 |
Der Ausbildende ist aufgrund des §
6 Abs. 1 Nr. BBiG und des Vollversammlungsbeschlusses, mit dem die
Lehrlingsunterweisung in überbetrieblichen Lehrgängen zu einem
obligatorischen Teil der Lehrlingsausbildung bestimmt wurde, verpflichtet, den
Lehrlingen eine Ausbildung zukommen zu lassen, die auch den in
überbetrieblichen Lehrgängen vermittelten Wissensstoff
einschließt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1979, 2 A 2/78. abgedruckt in: EzB, § 113 HwO Nr. 3 |
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Nr. 3 |
Beschließt die Handwerkskammer
Maßnahmen der überbetrieblichen Berufsausbildung, so sind die
Ausbildenden verpflichtet, ihre Auszubildenden teilnehmen zu
lassen.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.1976, 10 A 221/75. abgedruckt in: EzB, § 113 HwO Nr. 2 |
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*abgedruckt in: EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |
2. Befreiung von der Freistellungsverpflichtung
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Nr. 1 |
Es ist ermessensgerecht, die Befreiung
des Auszubildenden eines Betriebes von der Pflicht zur Teilnahme an der
überbetrieblichen Auszbildung davon abhängig zu machen, dass
ersatzweise eine Ausbildung in einer produktionsunabhängigen geeigneten
Lehrwerkstatt des Betriebes unter ständiger Anleitung eines für die
jeweilige Maßnahme qualifizierten Ausbilders sowohl zeitlich als auch
inhaltlich nach den für die überbetriebliche Ausbildung geltenden
staatlich anerkannten Lehrplänen erfolgt.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.11.1984, 2 K 179/84 abgedruckt in: EzB, § 91 HwO, Nr. 10 |
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Nr. 2 |
Es ist rechtlich zulässig, in
Ergänzung des Vollversammlungsbeschlusses zur überbetrieblichen
Ausbildung durch Vorstandsbeschluss festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen im einzelnen eine (im Vollversammlungsbeschluß allgemein
geregelte) Befreiung von der Teilnahmepflicht an Kursen der
überbetrieblichen Unterweisung möglich ist.
Die Verpflichtung zur Entsendung eines Lehrlings zu einem überbetrieblichen Lehrgang besteht so lange, bis über den Befreiungsantrag des Ausbildenden positiv entschieden worden ist. Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 06.05.1980, 5 VG A 149/78. abgedruckt in: EzB, § 112 HwO Nr. 1 |
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*abgedruckt in: EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |
3. ÜBL - Gebühren
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Nr. 1 |
Die Kammern sind berechtigt, die durch
Zuschüsse und Gebühren nicht gedeckten Kosten der
überbetrieblichen Ausbildung als Sonderbeiträge auf die
selbständigen Handwerker umzulegen, für deren Handwerk die
überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird.
Bei der Beitragsbemessung sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Der Gültigkeit eines von der Kammervollversammlung gefassten Beschlusses über die Festsetzung von Sonderbeiträgen steht nicht entgegen, dass gegen die Wahl der Vollversammlung Einspruch erhoben und hierüber gerichtlich noch nicht entschieden worden ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1998, 1 C 7.88. abgedruckt in: EzB, § 113 HwO Nr. 18 |
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Nr. 2 |
Zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung können auch nicht ausbildende Betriebe der entsprechenden Meisterberufe herangezogen werden.
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Nr. 3 |
Die HwO bietet keine rechtliche
Grundlage für die Erhebung eines ,,Solidaritätsbeitrags'' durch
handwerksähnliche Betriebe zur Finanzierung der überbetrieblichen
Ausbildung. Die Vorschriften über die Berufsbildung im Handwerk gelten
grds. nicht für die handwerksähnlichen Gewerbe. Sie können daher
an Kosten überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen nur beteiligt
werden, soweit Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen tatsächlich
durchgeführt wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1997, 1 C 11.95. abgedruckt in: EzB, § 113 HwO Nr. 15 |
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Nr. 4 |
Sofern die Gebührenordnung der Handwerkskammer vorsieht, dass die Gebührenschuld des Ausbildenden für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit der ersten Amtshandlung entsteht, ist diese nicht erst in der ersten Amtshandlung während des im Berufsbildungszentrums ausgerichteten Lehrgangs selbst zu erblicken, sondern spätestens in der an den Ausbildenden gerichteten Lehrgangseinladung.
Mithin ist der Ausbildende auch dann
gebührenpflichtig, wenn dessen Lehrling trotz ordnungsgemäßer
Einladung nicht an angeordneten überbetrieblichen
Unterweisungsmaßnahmen teilgenommen hat.
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Nr. 5 |
Eine Handwerkskammer überschreitet
bei der Ausgestaltung und Durchführung der überbetrieblichen
Ausbildung selbst dann nicht ihre Kompetenz, wenn die in dieser Weise
Ausgebildeten einen Gewinn für die gesamte Wirtschaft darstellen.
Eine Handwerkskammer ist nicht verpflichtet, einen möglichst differenzierten und komplizierten Beitragsschlüssel zur Verteilung ihres beitragsfähigen Aufwands vorzusehen. Sie darf auch möglicherweise weniger vorteilhafte und ausgewogene, vereinfachende Maßstäbe in Betracht ziehen, sofern sich hieraus noch keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten ergeben. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Beitrag nicht ausnahmslos linear an den Gewerbesteuermessbetrag anknüpft, sondern nach unten und nach oben sich abschwächt bzw. unter Umständen auch >>gekappt<< wird. Insbesondere besteht rechtlich kein Zwang, die Höhe einer Sonderumlage in jeder Beziehung an den allgemeinen Kammerbeitrag zu binden. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 19.10.1993, 6 K 603/92. abgedruckt in: EzB, § 112 HwO Nr. 1 |
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| Nr. 6 |
Die überbetriebliche Unterweisung von Lehrlingen gehört zu den gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO zugewiesenen Aufgaben der Handwerkskammern.
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* EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |

