So urteilen die Gerichte - Stichwort "Ausbildungsvergütung"
| Nr. 1 | Nach § 10 Abs. 1 BBiG
hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine
Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag
ausrichtet, ist stets als angemessen anzusehen. Dagegen kann bei
Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder
und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze
finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder
mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, die vereinbarte
Vergütung die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung erheblich
unterschreiten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
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Nr. 2 |
In einem vollständig von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden nach § 56 AFG (öffentlich finanziertes, dreiseitiges Ausbildungsverhältnis) kann die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG mit der Folge geboten sein, das Vergütungsansprüche des auszubildenden Rehabilitanden nicht bestehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2000, 5 AZR 296/99
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Nr. 3 |
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden, die allerdings nicht verbindlich sind (vgl. BVerwGE 62, 117).
Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer), so ist zu vermuten, dass sie nicht mehr angemessen ist.
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen ist
auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses abzustellen.
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Nr. 4 |
Wegezeiten zwischen Berufsschule
und Ausbildungsbetrieb sowie die Pausen in der Berufsschule sind auf
die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
LAG Hamm, Urteil vom 24.2.1999, 9 Sa 1273/98 abgedruckt: EzB*, § 7 BBiG Nr. 32 |
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Nr. 5 |
Wird die Ausbildung zu 100 % von
der öffentlichen Hand finanziert (hier: durch einen Ausbildungsring aus
IHK, Handwerkskammer und Unternehmensverbänden), können auch
Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen
der Ausbildungsbetriebe liegen, noch angemessen i. S. v. § 10 Abs. 1 BBiG sein.
BAG, Urt. v. 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 abgedruckt: EzB, § 10 BBiG Abs. 1, Nr.64 |
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Nr. 6 |
Nach § 10 Abs. 1 BBiG
hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die
gesetzliche Regelung überlässt es jedoch zunächst den Vertragsparteien,
die Höhe der Ausbildungsvergütung festzulegen, sofern nicht bei einer
Tarifbindung beider Parteien eines Ausbildungsvertrages tarifliche
Ausbildungsvergütungen maßgeblich sind. Bei der Festlegung der
Ausbildungsvergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen
Spielraum, der aber dann überschritten wird, wenn die in einem für den
Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütung um
mehr als 20 % unterschritten wird.
BAG, Urt. v. 10.4.1991 - 5 AZR 226/90 [ = NZA 1991, 773] abgedruckt: EzB, § 19 Abs, 1 BBiG, Nr. 55 |
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Nr. 7 |
Wird auf die Berufsausbildungszeit der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres angerechnet, richtet sich die Vergütung nach dem Beginn der gesamten Berufsausbildung (BGJ-Besuch).
BAG, Urt. v. 8.12.1982 -5 AZR 92/81 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 28 |
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Nr. 8 |
Wird auf die Berufsausbildungszeit ein erfolgreicher Fachschulbesuch angerechnet,
richtet sich die Vergütung nach dem beginn der gesamten
Berufsausbildung (Fachschulbesuch). Sowohl für die Höhe der
Ausbildungsvergütung als auch für eine Alterszulage ist deshalb auf den
Beginn der Berufsausbildung mit dem Fachschulbesuch abzustellen.
BAG, Urt. v. 22.9.1982 -4 AZR 719/79 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 28 |
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Nr. 9 |
Ist die regelmäßige
Ausbildungszeit im Tarifvertrag auf 7,5 Stunden begrenzt, so ist die
darüber hinausgehende Ausbildungszeit nach § 10 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen gesondert zu zahlen.
LAG Düsseldorf Urt. v. 12.3.1974 - 4 Sa 151/74 abgedruckt: EzB, § 10 Abs. 3 BBiG Nr. 1 |
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*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag |

