Aufsicht führende Person in Veranstaltungsstätten[1293805] |
| Kategorie: Event |
Aufsicht führende Person in VeranstaltungsstättenDer Betreiber einer Veranstaltungsstätte und/oder der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Nach der GUVV C1 / BGV C1 ist zudem das Beaufsichtigen der dazugehörigen Tätigkeiten einer geeigneten Person zu übertragen. Demnach muß während des Betriebes von Veranstaltungsstätten der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der § 38 Absatz 2 MVStättVO (Muster-Versammlungsstättenverordnung) regelt die Anwesenheitspflicht der Betreiber von Veranstaltungsstätten und § 40 die Aufgaben und damit die Anwesenheitspflicht von Verantwortlichen und Fachkräften. Hier ist in den einzelnen Bundesländern die entsprechende Umsetzung in Landesbaurecht zu beachten. Für Nordrhein-Westfalen gilt die Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO), Teil 1, Versammlungsstätten vom 17. November 2009. Um Veranstaltungen regulär und sicher durchzuführen und den gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, wurde in Kooperation mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) Westfalen-Lippe der Lehrgang "Aufsicht führende Person in Veranstaltungsstätten" entwickelt, in dem u. a. die vor Ort in den Veranstaltungsstätten tätigen und mit den technischen Einrichtungen vertrauten Personen qualifiziert werden. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Die "Aufsicht führende Person" kann bei Veranstaltungen, bei denen in Art und Ablauf keine Gefahren zu erwarten sind, die Durchführung der Arbeiten (Auf- und Abbau, Betrieb bühnentechnischer Einrichtungen) überwachen und ist in der Lage (ggf. auch in Zusammenarbeit mit einer Bühnenfachkraft) für eine arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Der Betreiber einer Veranstaltungsstätte ist für die ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung verantwortlich. Er muss dafür Sorge tragen, dass entsprechend dem Grad der Gefährdung einer Veranstaltung bestimmte Erfordernisse erfüllt sind. Die "Aufsicht führende Person" kann hierbei beraten, so dass der Betreiber/der Unternehmer seinen Verpflichtungen im Sinne der gesetzlichen Regelungen nachkommen kann. Lehrgangsinhalte:Der Lehrgang enthält fünf Themenkomplexe:
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| Anfangsdatum: 18.06.2012 |
| Enddatum: 22.06.2012 |
| Uhrzeit: von 09:00 Uhr bis 16:45 Uhr |
| Dauer: 40 Unterrichtsstunden |
| Veranstaltungsform: Tageslehrgang |
| Gesamtpreis: 540,00, für IAKS und VDEM Mitglieder 460,00 € |
| Nebenkosten: keine |
| Hinweise:
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| Förderung: Bildungsscheck |
| Ort: Fortbildungszentrum Köhlstraße der Handwerkskammer zu Köln |
| Köhlstraße 8 |
| 50827 Köln |
| Voraussetzungen:
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs nachweist, der nicht länger als 2 Jahre, gerechnet vom Tag der Prüfungsanmeldung, zurückliegt, sowie an einer geeigneten Schulungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Prüfung teilgenommen hat. Abweichend kann zur Prüfung zugelassen werden, wer eine einschlägige mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Sportstätten, Mehrzweckhallen, Bürgerzentren nachweist oder durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Art glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
| Abschluss: Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer(innen) ein Zertifikat. Auf Wunsch wird zusätzlich gegen eine Gebühr ein Ausweis in Scheckkartenformat erstellt. |
| Ansprechpartner: Frau Manuela Falkenhagen |
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Tel: 0221/2022-359 Fax: 0221/2022-301 E-Mail: falkenhagen@hwk-koeln.de |
