ERFORDERLICHE SCHRITTE BEI DER EXISTENZGRÜNDUNG

Nachfolgend werden die wichtigsten Schritte bei der Gründung eines Einzelunternehmens exemplarisch vorgestellt. Diese Auflistung gibt allerdings nur einen ersten Überblick über die notwendigen Stationen einer Existenzgründung und ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen Unternehmensberater der Handwerkskammer.

 

1. Inanspruchnahme der Existenzgründungsberatung bei der Handwerkskammer zu Köln

2. Klärung und Deckung des Kapitalbedarfs

a) Investitionen
b) Betriebsmittel

c) Eigenkapital

d) öffentlich geförderte Darlehen
e) Hausbankdarlehen

f) Meistergründungsprämie

 

(vor Beginn des Gründungsvorhabens)

 

3. Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der
Handwerkskammer zu Köln (kostenpflichtig)

4. Gewerbeanmeldung

erfolgt beim zuständigen Bezirksamt, Abteilung Wirtschaft (Gewerbeamt) des
Betriebsstandorts unter Vorlage der Eintragungsbestätigung in die Handwerksrolle
bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.

 

5. Das zuständige Finanzamt

wird über die Gewerbeanmeldung automatisch benachrichtigt, erteilt eine Steuernummer und
übersendet einen Betriebsfragebogen, der neben persönlichen Angaben auch detaillierte
Fragen zu dem Gewerbe, z.B. Art der Tätigkeit, Umsatz- und Gewinnerwartung, enthält. Auf
Grundlage der Daten wird vom Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen zur Einkommens- und
Gewerbesteuer bestimmt. Füllen Sie diesen Fragebogen am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater
aus.

 

6. Auswahl und Konsultation des Steuerberaters erfolgt durch Sie

7. Beantragung einer Betriebsnummer

beim zuständigen Arbeitsamt, sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
Diese Nummer wird auf den Versicherungsnachweisen der Mitarbeiter eingetragen.

 

8. Versicherungen für den Selbständigen

(persönlich): Krankenversicherung privat oder gesetzlich
(Allg. Ortskrankenkassen AOK, Innungskrankenkassen IKK, Ersatzkassen),
mit Krankentagegeld. Wer vor der Gründung als Arbeitnehmer einer
gesetzlichen Krankenversicherung angehörte, kann die Mitgliedschaft fortführen.
Beantragung i.d.R. bis einen Monat nach Gründung.

Rentenversicherung: In der Handwerksrolle eingetragene Handwerker unterliegen kraft
Gesetzes der Rentenversicherungspflicht. Von dieser kann man auf Antrag befreit
werden, sofern für 18 Jahre (216 Monate) Beitragszahlungen nachgewiesen werden
können. Junghandwerkern (bis 3 Jahre nach Gründung) kann auf Antrag eine Halbierung
des Regelbeitrages eingeräumt werden (aktuelle Beitragssätze können bei der
Landesversicherungsanstalt LVA erfragt werden). Diese Rentenversicherungspflicht
gilt nicht für handwerksähnliche Gewerbe.

Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung privat oder
über die Berufsgenossenschaft (stimmt das so?). Bei einigen gefahrgeneigten Gewerken besteht u.U. eine
Pflichtmitgliedschaft des Unternehmers bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Versicherungsschutz besteht gegen Folgen von Arbeits-, Wegeunfällen und
Berufskrankheiten.

Versicherungen für den Selbständigen (für den Betrieb)

Betriebshaftpflicht: Haftet für Schäden, die Sie oder Ihre Arbeitnehmer bei der betrieblichen
Tätigkeit Dritten zufügen. Der Abschluss dieser Versicherung ist ratsam.

Feuer-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- und Glasbruch-, Maschinen-, Transport-,
Schwachstromversicherungen etc. Rechtsschutzversicherung: gedeckt sind
Kosten aus rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten. Zu denken
wäre hier zum Beispiel an Verkehrs-, Schadenersatz-, Arbeits- und Sozialrechtschutz.
Auseinandersetzungen mit säumigen Kunden sind i.d.R. ausgeklammert (stimmt das so?).

Betriebsunterbrechungsversicherung: muss der Geschäftsbetrieb aufgrund von
besonderen Ereignissen oder Schadensfällen vorübergehend ruhen, werden die Kosten bis
zur Weiterführung des Betriebes und der entstandene Gewinnausfall ersetzt.

9. Versicherungen für die Mitarbeiter

Als Arbeitgeber zahlen Sie die Hälfte der Sozialabgaben des Arbeitnehmers für die
Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung an die zuständige
Krankenversicherung. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, Beiträge in die
Lohnfortzahlungsversicherung zu leisten, welche die Kosten des krankheitsbedingten
Ausfalls eines gewerblichen Arbeitnehmers in den ersten 6 Wochen bis zu max. 80%
übernimmt.

Berufsgenossenschaft: Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufsunfähigkeits-
und Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei Neueinstellungen von Arbeitnehmern ist die
Anmeldung innerhalb von 8 Tagen vorzunehmen.
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft sind die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sowie die

Zusatzversorgungskasse, die für die gesamte Bauwirtschaft die Urlaubszahlungen, den
Lohnausgleich (Ausgleichszeitraum in der Winterperiode - 24.12. bis 1.1), die Kosten für
Berufsausbildung sowie die zusätzliche Altersversorgung und den Vorruhestand
abwickeln. Daneben gibt es noch besondere Zusatzversorgungskassen, so z.B. für das
Dachdeckerhandwerk, den Gerüstbau, für Steinmetze und Maler.
Im Baubereich daher ca. 20% zusätzliche Lohnnebenkosten.

 

10. Freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung

Zusammenschluss und Interessenvertretung der selbständigen Handwerker des
gleichen oder einander fachlich nahestehender Gewerke Serviceeinrichtungen:
Informationsvermittlung, Fachgespräche, Schlichtungsstelle,
Überwachung der Berufsausbildung, Unterhaltung überbetrieblicher Lehrwerkstätten
Abnehmen von Zwischen- und Gesellenprüfungen.

 

 

Diese kurzen und allgemein gehaltenen
Ausführungen können nur erste Informationen und Orientierungshilfen für die Gründung
eines Handwerksbetriebes vermitteln. Nutzen Sie für weitere, ausführlichere Informationen zur
Existenzgründung das Beratungsangebot der Unternehmensberatung der Handwerkskammer zu Köln.