Neue Informationspflichten für die Betriebe
Ganz aktuell gilt es für die Betriebe wieder neue Informationspflichten zu beachten.
Seit dem 17. Mai 2010 ist die sog. „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" -oder kurz: DL-InfoV genannt- in Kraft, die auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahre 2006 basiert (RL 2006/123/EG) und den Betroffenen zum Schutz der Verbraucher weitere erhebliche Informationspflichten auferlegt. Betroffen von dieser neuen Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung sind grundsätzlich alle Dienstleister, einschließlich der Händler und Freiberufler und damit auch alle Handwerksbetriebe, die in Deutschland niedergelassen sind bzw. die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden. Einige Tätigkeiten, wie z.B. „Gesundheitsdienstleistungen", sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Mangels Klarstellungen und Definitionen einiger Begrifflichkeiten aus der Dienstleistungsrichtlinie ist bislang nicht vollständig klar, ob hierzu auch Dienstleistungen aus den Gesundheitsberufen des Handwerks wie Augenoptiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Hörgeräteakustiker und Zahntechniker gehören. Nach derzeitigem Meinungstand ist zwar von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Gesundheitsdienstleistungen" und damit davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der handwerklichen Gesundheitsberufe ebenfalls von der Ausnahmevorschrift umfasst sind. Eine definitive Klärung bleibt diesbezüglich jedoch abzuwarten.
Einige der in der DL-InfoV geregelten Informationspflichten sind weitgehend deckungsgleich mit den bereits geltenden Regelungen insbesondere aus dem Bereich des Telemediengesetzes (TMG), die bislang von denjenigen zu beachten waren, die über eine Internetpräsenz verfügen und sich in diesem Rahmen wirtschaftlich betätigen. Für den Dienstleistungsbereich gelten nun ähnliche Verpflichtungen.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die „stets zur Verfügung zu stellen" sind, Informationen, die „auf Anfrage zur Verfügung" zu stellen sind sowie Informationen zur „Preisgestaltung". Die Beachtung der neuen Informationspflichten (zu den Einzelheiten s.u.) wird allen Betrieben empfohlen.
Ein Verstoß gegen die DL-InfoV stellt zum einen eine bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1000 EUR belegt werden kann. Darüberhinaus drohen bei Nichtbeachtung Abmahnungen der Wettbewerber sowie der Abmahn- und Verbraucherschutzvereine nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Welche Informationen wann und in welcher Art zur Verfügung zu stellen sind, erfahren Sie hier:
1. Informationen, die "stets zur Verfügung zu stellen" sind:
Von jedem Dienstleistungserbringer sind einem Auftraggeber vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Familien- und Vornamen; bei einer kaufmännischen Firma, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (wie z.B: e.K., GmbH, KG); die Anschrift seiner Niederlassung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
- falls eine Eintragung besteht, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. der einheitlichen Stelle (zuständige Behörde für Dienstleistungserbringer im Handwerk ist die zuständige Handwerkskammer;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, sofern vorhanden;
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Verleihungsstaat, sowie ggf. der Name der zuständigen Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung (z.B.: Dachdeckermeister, öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger);
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s), falls vorhanden;
- ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
- ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (z.B.: Vertragsgegenstand Werk-, Kauf- oder Dienstvertrag, (Sachverständigen) gutachten;
- Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Gel-tungsbereich, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht (auch wenn konkret keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht, sind freiwillig abgeschlossene Versicherungen zu offenbaren; ein weitergehender Anspruch auf Nennung von Daten aus der Versicherungspolice wie Deckungssumme u. Versicherungsnummer besteht grds. -vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung hierzu- nicht);
2. Der Dienstleistungserbringer kann die „stets zu erbringenden" Informationen wahlweise wie folgt erbringen:
- dem Dienstleistungsempfänger direkt und unangefordert z.B. durch Brief, E-Mail, Vertragsunterlagen/Angebote mitteilen;
- am Ort der Dienstleistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind;
- dem Dienstleistungsempfänger über eine angegebene Internetadresse des Leistungserbringers elektronisch leicht zugänglich machen (hier bietet sich z.B. die Aufnahme der Internetadresse auf der Visitenkarte bzw. im Info- und Werbematerial an). Problematisch kann die Erfüllung der Pflichten bei telefonischer Kontaktaufnahme durch Kunden oder Dienstleistungsempfängern sein. Hier muss im jeweiligen Betrieb sichergestellt werden, dass die erforderlichen Informationen der anfragenden Person unverzüglich vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.). Für den, der ohnehin über eine betriebliche Webseite verfügt, ist es grundsätzlich ratsam, ein Kombinationsimpressum für die Informationen nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) und die Information nach der DL-InfoV auf der jeweiligen Homepage vorzuhalten;
- in allen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen (z.B. in Broschüren, Prospekten, Flyer, Informationsmappen, Katalogen etc.).
3. Informationen, die „auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind":
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, oder vor Erbringung der Dienstleistung sind in klarer verständlicher Form folgende Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
- Bereitstellung oder Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufes erbracht wird. Bei Handwerkern u. Sachverständigen die Bereitstellung oder Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen (wie z.B.: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), Verordnung über die Berufsausbildung zum ........ vom ....... (BGBI....); Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im .........-Handwerk, die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer ........ etc.).
- Angaben zu ausgeübten „multidisziplinären Tätigkeiten" und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (auf Grund einiger unklarer Rechtsbegriffe in diesem Zusammenhang besteht derzeit keine Rechtssicherheit; ob sogar Subunternehmer und Vertragspartner des Dienstleistenden -auf Anfrage- konkret benannt werden müssen.
- Es sind auf Anfrage sämtliche Verhaltenskodizes mitzuteilen, denen der Dienstleistende sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen (z.B. Ethikrichtlinien). Falls der Dienstleister einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, sind auch die näheren Angaben zu diesem Verfahren, insbesondere zum Zugang und über seine Voraussetzungen zu erbringen.
Bei diesen vorgenannten Informationen auf Anfrage hat der Dienstleistungserbringer sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
4. Informationen über Preisangaben
Die neue DL-InfoVo regelt auch die Pflicht zur Angabe von Preisen für Dienstleistungen. Danach hat der Dienstleister -allerdings nicht gegenüber Letztverbrauchern- vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags bzw. vor Erbringung der Dienstleistung auch ohne Anfrage des Kunden die Preise klar und deutlich zu benennen. Sofern der Dienstleister den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, hat er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, mitzuteilen. In der Regel wird hier ein detailliertes Angebot oder ein Kostenvoranschlag ausreichend sein, in welchem zumindest die Einheitspreise aufgeführt sind. Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen (z.B. Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz) bleiben von der neuen DL-InfoVO unberührt. Die Dienstleister, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten. Der Wortlaut der neuen DL-InfoVO kann nachgelesen werden unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf.
