Die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes ist verfassungsgemäß

Nun ist es endgültig: Die  zum 1. Ja­nu­ar 2009 in Kraft ge­tre­te­ne Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetz (Bau­Ford­SiG), die den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefervertrages beteiligt waren, ist verfassungsgemäß. Dies hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und wies damit eine Verfassungsbeschwerde eines Bauunternehmen sowie dessen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ab.

Die Beschwerdeführer hatten mit einer Ver­let­zung von  Grundrechten wie das der Be­rufs­frei­heit (Art. 12 GG) und des all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­sat­zes (Art. 3 GG) argumentiert. Dar­überhinaus­ sahen sie die Vor­schrift aus dem BauFordSiG (§ 2), die zah­lungs­un­fä­hi­gen Un­ter­neh­men, die sich nicht an die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes ge­hal­ten haben, mit Frei­heits- und Geld­stra­fe droht, als nicht ver­fas­sungs­ge­mäß an, weil sie nicht be­stimmt genug (Art. 103 Abs. 3 GG) sei und gegen die Un­schulds­ver­mu­tung verstoße.

Dies sah das BVerfG an­ders. Das Ge­setz schränkt zwar die Be­rufs­frei­heit ein, die Ein­schrän­kung sei aber von der Ver­fas­sung ge­deckt und ver­hält­nis­mä­ßig. Ein Wi­der­spruch zum In­sol­venz­recht sei nicht er­kenn­bar und das Ziel, Bau­hand­wer­ker und an­de­re Bau­be­tei­lig­te vor For­de­rungs­aus­fäl­len zu schüt­zen, werde mit zu­mut­ba­ren Mit­teln  für die Bau­un­ter­neh­men er­reicht.

Da das BVerfG re­le­van­te Fra­gen wie die Ver­ein­bar­keit mit dem In­sol­venz­recht und die ob­jek­ti­ve Un­an­wend­bar­keit des Ge­set­zes nicht im De­tail ge­prüft habe, beabsichtigt  der Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­in­dus­trie (HDB) derzeit, eine er­neu­te Vor­la­ge beim BVerfG zu erwirken.

(BVerfG, Beschluss v. 27.1.2011 - 1 BvR 3222/09-)

 

Auch die Handwerkskammer zu Köln hält das Gesetz in der Praxis für kaum umsetzbar und lehnt deshalb ebenfalls eine unveränderte Fortführung des neu gefassten Bauforderungssicherungsgesetzes ab.