Die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes ist verfassungsgemäß
Nun ist es endgültig: Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG), die den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefervertrages beteiligt waren, ist verfassungsgemäß. Dies hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und wies damit eine Verfassungsbeschwerde eines Bauunternehmen sowie dessen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ab.
Die Beschwerdeführer hatten mit einer Verletzung von Grundrechten wie das der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) argumentiert. Darüberhinaus sahen sie die Vorschrift aus dem BauFordSiG (§ 2), die zahlungsunfähigen Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften des Gesetzes gehalten haben, mit Freiheits- und Geldstrafe droht, als nicht verfassungsgemäß an, weil sie nicht bestimmt genug (Art. 103 Abs. 3 GG) sei und gegen die Unschuldsvermutung verstoße.
Dies sah das BVerfG anders. Das Gesetz schränkt zwar die Berufsfreiheit ein, die Einschränkung sei aber von der Verfassung gedeckt und verhältnismäßig. Ein Widerspruch zum Insolvenzrecht sei nicht erkennbar und das Ziel, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte vor Forderungsausfällen zu schützen, werde mit zumutbaren Mitteln für die Bauunternehmen erreicht.
Da das BVerfG relevante Fragen wie die Vereinbarkeit mit dem Insolvenzrecht und die objektive Unanwendbarkeit des Gesetzes nicht im Detail geprüft habe, beabsichtigt der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) derzeit, eine erneute Vorlage beim BVerfG zu erwirken.
(BVerfG, Beschluss v. 27.1.2011 - 1 BvR 3222/09-)
Auch die Handwerkskammer zu Köln hält das Gesetz in der Praxis für kaum umsetzbar und lehnt deshalb ebenfalls eine unveränderte Fortführung des neu gefassten Bauforderungssicherungsgesetzes ab.

