Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012
Der nach § 113 Abs. 1 Handwerksordnung festzusetzende Beitragsmaßstab ist in § 3 der Beitragsordnung der Handwerkskammer zu Köln vom 29.11.1999 in der Fassung vom 26.05.2010 geregelt.
Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.
a) Der Grundbeitrag für das Rechnungsjahr 2012 wird für alle Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe gestaffelt. Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich der Gewerbeertrag des Jahres 2009. Soweit kein Gewerbeertrag nachgewiesen wird, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2009 als Berechnungsgrundlage für den Grundbeitrag heranzuziehen. Bei einem ausgewiesenen Verlust aus Gewerbebetrieb wird der niedrigste Grundbeitrag erhoben.
Ausgenommen hiervon sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Sie sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- Euro nicht übersteigt.
| Gewerbeertrag/Gewinn bis 12.500 EUR: | 76 EUR |
| 12.501 EUR bis 18.500 EUR: | 120 EUR |
| 18.501 EUR bis 25.000 EUR: | 170 EUR |
| über 25.000 EUR: | 230 EUR |
Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person - z. B. eine GmbH - ist, zahlen zusätzlich einen einheitlichen Betrag in Höhe von 390 EUR.
b) Der Zusatzbeitrag für das Rechnungsjahr 2012 wird für alle Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe erhoben, deren Gewerbeertrag im Jahre 2009 25.000 EUR übersteigt. Der Zusatzbeitrag beträgt 0,65 Prozent des Gewerbeertrages des Jahres 2009.
Bei allen Betrieben mit Ausnahme von juristischen Personen und Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist, wird ein Freibetrag von 12.500 EUR berücksichtigt.
Der Höchstzusatzbeitrag wird auf 4.800 EUR pro Betrieb festgelegt.
Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Betriebe (mit Ausnahme juristischer Personen und Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist), deren Inhaber das 65. Lebensjahr vollendet haben und die im Jahre 2009 einen Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.000 EUR hatten, die somit nicht zum Zusatzbeitrag veranlagt werden, sind auf Antrag auch vom Grundbeitrag zu befreien.
Hinweis zur Beitragsfestsetzung
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Jahres 2012. Die Handwerkskammer zu Köln erhebt den Handwerkskammerbeitrag im Jahre 2012 auf Grundlage des Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls hilfsweise nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb aus dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz. Liegt die für die Berechnung des Beitrags maßgebende Bemessungsgrundlage 2009 noch nicht vor, wird hilfsweise entweder auf die letzten bekannten Daten aus den Vorjahren zurückgegriffen oder es erfolgt eine Veranlagung zum Grundbeitrag. Bei Vornahme einer Schätzung weist der Beitragsbescheid ein „GE“ (für: geschätzt) aus. Die Beitragsfestsetzung erfolgt insofern jeweils unter Vorbehalt. Geänderte Bescheide der Finanzverwaltung sind der Handwerkskammer zu Köln daher kurzfristig bekanntzugeben.
Der Gewerbeertrag des Jahres 2010 stellt sodann erst die maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag im Folgejahr 2013 dar.
Rückständige Beiträge müssen aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Ihre Kosten zwangsweise beigetrieben werden. Wir empfehlen Ihnen daher in Ihrem Interesse, die Überweisung des Beitrags fristgerecht vorzunehmen.
Der Handwerkskammerbeitrag ist eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe.

