Beitragsordnung der Handwerkskammer zu Köln
Die Vollversammlung der Handwerkskammer zu Köln hat am 22.10.1998 gemäß § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 der Handwerkskammer-Satzung vom 22.06.1994 folgende Beitragsordnung beschlossen. Die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 16.12.1998 (Az. StA-33-11) erteilt worden.
Die Änderung der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 29.11.1999 wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr am 06.12.1999 (Az. StA-31-06(2000) genehmigt.
Die 2. Änderung der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 26.11.2001 wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.12.2001 (Az. I c 3-33-11) genehmigt.
Die 3. Änderung der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 03.12.2003 wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.12.2003 (Az. 323-33-11) genehmigt.
Die 4. Änderung der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 11.05.2004 wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.05.2004 (Az. 323-33-11) genehmigt.
Die 5. Änderung der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 26.05.2010 wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2010 (Az. 122-34-01/12) genehmigt.
§ 1 Beitragspflicht
1. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden anderweitig nicht gedeckten Kosten werden Handwerkskammerbeiträge erhoben.
2. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
3. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle - oder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, eingetragen sind. Gleiches gilt für die Personen, die nach § 90 Abs. 3 und 4 HwO Mitglieder der Handwerkskammer sind. Mehrere Inhaber eines Betriebes haften als Gesamtschuldner.
5. Die Beitragspflicht wird durch die Eröffnung eines Liquidations- und Insolvenzverfahren nicht berührt.
§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag erhoben wird. Im Jahr der Eintragung der Beitragspflichtigen gemäß § 1 Abs. 4 wird der Beitrag anteilig für die auf den Eintragungsmonat folgenden Monate erhoben. Erfolgt die Eintragung im letzten Quartal des Beitragsjahres, wird auf die Beitragserhebung für das Eintragungsjahr verzichtet.
2. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats der Löschung der Eintragung der Beitragspflichtigen. Der Beitrag wird anteilig für die der Beitragspflicht unterliegenden Monate erhoben. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird der Beitrag anteilig für die der Beitragspflicht unterliegenden Monate als Masseverbindlichkeiten erhoben.
3. Erfolgt die Abmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde nachweislich zu einem früheren Zeitpunkt als die Löschung des Beitragspflichtigen, so kann auf Antrag für die Berechnung des Beitrages das Datum zugrunde gelegt werden, zu dem die Abmeldung bei der Gemeinde eingereicht wurde (Tag der Abgabe des Abmeldeformulars). Der Beitragspflichtige hat hierzu darzulegen, dass eine spätere Löschung des Eintrags bei der Handwerkskammer nicht auf ein schuldhaftes Versäumnis seinerseits zurückzuführen ist. Ihm obliegt auch der Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt wurde. Eine Beitragserstattung entfällt, wenn die Löschung im letzten Quartal erfolgt.
4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 3 und 4 HwO.
§ 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge
1. Der Beitrag kann aus einem Grundbeitrag und weiteren Beiträgen sowie Sonderbeiträgen bestehen, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben werden. Eine Staffelung nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerangehörigen ist zulässig.
2. Den Grundbeitrag hat jeder Beitragspflichtige zu entrichten; im Falle einer Staffelung wird mindestens der niedrigste Beitrag erhoben. Ausgenommen hiervon sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Sie sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
3. Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit.
4. Bei einer Staffelung ist Berechnungsgrundlage für den Grundbeitrag der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, anderenfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der niedrigste Grundbeitrag wird für Betriebe festgesetzt, die im Bemessungsjahr einen steuerlichen Verlust ausgewiesen oder bis 12.500 EUR Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Von Betrieben in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person z. B. eine GmbH - ist, wird ein erhöhter Grundbeitrag erhoben.
5. Von Beitragspflichtigen, die mehrere Betriebsstätten unterhalten, können neben den Beiträgen gemäß Abs. 2, 4, 6 und 7 zusätzlich Betriebsstättenbeiträge erhoben werden.
6. Der Zusatzbeitrag wird nach einem Promille- bzw. Prozentsatz vom Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Ein Freibetrag kann für natürliche Personen und Personengesellschaften, sofern der Komplementär keine juristische Person ist, festgesetzt werden.
7. Sonderbeiträge können für besondere Maßnahmen erhoben werden.
8. Die Vollversammlung beschließt die Beitragsfestsetzung und setzt damit die Höhe der Beiträge und ggf. deren Staffelung sowie das zu Grunde zu legende Bemessungsjahr jährlich fest. Der Festsetzungsbeschluss ist nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde in dem für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.
§ 4 Bemessungsgrundlagen
1. Für die Beitragsberechnung sind die Gewerbeerträge nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, der nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres heranzuziehen für das die Festsetzung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Soweit diese Bemessungsgrundlagen noch nicht vorliegen, kann eine vorläufige Veranlagung auf der Grundlage geschätzter Werte vorgenommen werden. Die endgültige Veranlagung erfolgt nach Bekanntwerden der Bemessungsgrundlagen.
2. Wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag zerlegt, so werden die Beiträge nur aus denjenigen Gewerbeerträgen berechnet, die auf den Kammerbezirk entfallen. Dies gilt nicht, wenn der Beitragsschuldner außerhalb des Kammerbezirks tätig geworden ist ohne bei der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer eingetragen oder Mitglied i.S. des § 1 Abs. 4 zu sein.
3. Werden die Bemessungsgrundlagen nachträglich neu festgesetzt, so ist für die betroffenen Jahre ein berichtigter Bescheid zu erlassen.
§ 5 Unternehmensübergang
1. Wird ein Unternehmen im Ganzen übernommen, so wird der Berechnung des Beitrages eine geschätzte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Betrieb zwar in anderer Rechtsform (z. B. GmbH), jedoch unter maßgeblicher Beteiligung des früheren Inhabers oder der früheren Inhaber fortgeführt wird.
2. Ist der erste ganzjährige Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb des neuen Inhabers niedriger, so ist dieser auf Antrag abweichend von Abs. 1 der Berechnung zugrunde zu legen. Diese Regelung wird angewendet, bis die Veranlagung nach § 4 erfolgt.
§ 6 Doppelzugehörigkeit
1. Der Zusatzbeitrag bemisst sich bei Beitragspflichtigen, die einen Beitrag an eine Industrie- und Handelskammer zu entrichten haben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) nach der Struktur des Betriebes entsprechend nur mit dem auf den handwerklichen oder den handwerksähnlichen Betriebsteil entfallenden Anteil des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Diese Regelung gilt nicht für Betriebsstättenbeiträge.
2. Der Beitragspflichtige hat der Handwerkskammer die zur Ermittlung ihres Anteils am Gewerbeertrag oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb erforderlichen Unterlagen beizubringen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht oder lässt sich aus den Angaben der auf die Handwerkskammer entfallende Anteil nicht ermitteln, kann die Handwerkskammer ihren Anteil schätzen.
3. Grundbeiträge und Sonderbeiträge werden nicht aufgeteilt.
4. Freistellungsgrenzen, die durch Gesetz, auf Grund dieser Beitragsordnung, oder durch Beschluss der Vollversammlung festgesetzt werden, beziehen sich nur auf die Bemessungsgrundlagen für den Gesamtbetrieb.
§ 7 Beitragserhebung, Fälligkeit und Mahnung
1. Der Beitrag wird durch Bescheid angefordert. Dieser kann im automatisierten Verfahren erstellt werden.
2. Der Beitrag wird mit seiner Entstehung fällig, nicht jedoch vor der Bekanntgabe seiner Festsetzung. Er ist dann spätestens innerhalb eines Monats zu entrichten.
3. Nicht fristgerecht gezahlte Beiträge werden mit einer weiteren Zahlungsfrist von in der Regel einer Woche angemahnt. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Beitragspflichtige an die Zahlung - auch durch öffentliche Bekanntmachung - erinnert wird. Die Vollstreckung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die aus der nicht fristgerechten Zahlung resultierenden Gebühren und Auslagen richten sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer.
§ 8 Verjährung
1. Beitragsansprüche verjähren fünf Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Im Übrigen findet die Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
2. Der Anspruch auf Erstattung verjährt, wenn er nicht bis zum Ablauf des fünften Jahres, das auf die Entrichtung folgt, schriftlich geltend gemacht wird. Hiervon ausgenommen sind Fälle nach § 4 Abs. 3.
§ 9 Stundung, Erlass, Niederschlagung
1. Beiträge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2. Beiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Dabei sollen soziale Gesichtspunkte mit berücksichtigt werden. Der Nachweis obliegt dem Beitragspflichtigen.
3. Beiträge dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
§ 10 Rechtsbehelf
1. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist gegen die Handwerkskammer zu Köln zu richten. Der Beitragsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungspflicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 11 Inkrafttreten
1. Die Beitragsordnung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
2. Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften der Beitragsordnung vom 09.10.1995 außer Kraft.
3. Für die Festsetzung/ Berichtigung von Beiträgen für Kalenderjahre bis einschließlich 1998 gilt die Beitragsordnung in der Fassung vom 09.10.1995.
4. Für die Festsetzung von Beiträgen für die Kalenderjahre 1999 bis 2003 gilt die Beitragsordnung vom 22.10.1998 in der jeweils gültigen Fassung.
5. Auf Grund der geänderten Regelungen der Handwerksordnung zum 01.01.2004 tritt die Fassung dieser Beitragsordnung zum 01.01.2004 in Kraft.
Köln, den 22.10.1998
gez. Knieps
Präsident
gez. Nehrhoff
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 19.01.1999
1. Änderung der Beitragsordnung:
Köln, den 29.11.1999
gez. Knieps
Präsident
gez. Nehrhoff
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 10.12.1999
2. Änderung der Beitragsordnung:
Köln, den 26.11.2001
gez. Knieps
Präsident
gez. Nehrhoff
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 07.12.2001
3. Änderung der Beitragsordnung:
Köln, den 03.12.2003
gez. Knieps
Präsident
gez. Nehrhoff
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 15.12.2003
4. Änderung der Beitragsordnung:
Köln, den 17.05.2004
gez. Knieps
Präsident
gez. Nehrhoff
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 24.05.2004
5. Änderung der Beitragsordnung:
Köln, den 15.07.2010
gez. Wollseifer
Präsident
gez. Dr. Ortwin Weltrich
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt am 15.07.2010
HANDWERKSKAMMER ZU KÖLN

