Feiertage -welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagsvergütung?

Das Frühjahr ist da und mit ihm eine Reihe von gesetzlichen Feiertagen, über die sich zumindest alle diejenigen freuen, die an solchen Tagen nicht arbeiten müssen, aber trotzdem ihren Arbeitslohn bekommen. In den Genuss der Vergütung für Feiertage kommen nach den gesetzlichen Regelungen -dem Entgeltfortzahlungsgesetz-jedenfalls alle Arbeitnehmer, bei denen nur wegen des Feiertages die Arbeitszeit ausfällt, sie ansonsten ohne Feiertag jedoch arbeiten müssten. Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung sind übrigens alle Arbeiter und Angestellten in Voll- oder Teilzeit (auch Minijobber) sowie Auszubildende. Fällt der Feiertag jedoch zufällig auf einen Tag, an dem ein Arbeitnehmer ohnehin nicht hätte arbeiten müssen, erhält er für den Feiertag keine Vergütung. Dies trifft insbesondere Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich regelmäßig nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt. Zur Verdeutlichung: Ein Arbeitnehmer hat auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen immer montags oder donnerstags frei oder ein Betrieb, wie häufig insbesondere bei Friseurbetrieben anzutreffen, hat an Montagen stets geschlossen. Fallen dann Feiertage wie Oster- und Pfingstmontag sowie Christi Himmelfahrt und Fronleichnam mithin zufällig auf den freien Tag der Arbeitnehmer, haben diese weder Anspruch auf eine Vergütung für diesen Tag, noch auf einen ersatzweise weiteren freien Tag zum Ausgleich. Etwas schwieriger liegen die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer zeitlich flexibel arbeitet. Hier gilt die folgende Grundregel: Arbeitnehmer, deren Arbeitstage nach einem feststehenden und von Feiertagen unabhängigen Plan arbeiten, aus dem heraus sich für einen gewissen Zeitraum im Voraus objektiv vorhersagen lässt, dass der Arbeitnehmer an dem Feiertag tatsächlich zur Arbeit eingeteilt worden wäre, haben ebenso Anspruch auf Vergütung an Feiertagen. Folgt der flexible Einsatz keinem solchen festen System, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Feiertagsvergütung.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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