Neue tarifliche Mindestlöhne im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch im Handwerk einige -Mindestlöhne, die dem (allgemeinen) gesetzlichen  Min­dest­lohn vorgehen. Die Branchen-Mindestlöhne werden von Ge­werkschaften und Arbeitgebern in einem Tarif­vertrag ausgehandelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Fällt ein Unternehmen unter den betrieblichen Geltungsbereich eines solchen Branchen- Mindestlohntarifvertrag, so sind die  jeweiligen Mindestlöhne auch von nicht tariflich gebundenen Betrieben zu beachten –allerdings dann erst mit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Mindestlohnverordnungen. Inkraftgetreten sind die Mindestlohnverordnungen in den o.g. drei Branchen am 1.März 2018. Tarifgebundene Betriebe haben die neuen Mindestlöhne jeweils bereits seit dem 01.01.2018 zu beachten; Nichttarifgebundene Betriebe mithin also erst mit Wirkung seit dem 01.03.2018.



Baugewerbe: Mindestlohn steigt bundesweit

Der Mindestlohn im Baugewerbe wird bis zum 31.12.2019  in zwei Stufen auf 12,20 € (Lohngruppe 1) bzw. auf  15,20 € (Lohngruppe 2) angehoben.

Im Einzelnen gelten folgende Bau- Mindestlöhne:

  • Der Mindestlohn 1 (für Helfer, gilt bundesweit einheitlich) beträgt seit dem 01.01.2018 11,75 € und steigt ab dem 01.03.2019 um weitere 45 Cent auf 12,20 €.
  • Der Mindestlohn 2 (für Facharbeiter, in den alten Bundesländern) beträgt seit dem 01.01. 2018 14,95 € und steigt ab dem 01.03.2019 um weitere 25 Cent auf 15,20 €.

 

Dachdeckerhandwerk: Qualifikation entscheidend

Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach Qualifikationsniveau unterschieden:

  • Für gelernte Dachdeckergesellen beträgt der Mindestlohn seit 01.01.2018 12,90 €, ab Januar 2019 steigt der Mindestlohn dann auf 13,20 €.

  • Für Ungelernte liegt  der Mindestlohn seit 01.01.2018 bei 12,20 € und bleibt auf diesem Niveau bis zum Ende der Laufzeit der Mindestlohnverordnung am 31.12.2019.

 

Gebäudereinigung: Ab 01. Dezember 2020 bundeseinheitlicher Mindestlohn

Für die rund 700.000 Beschäftigten gilt seit dem 01.03.2018 für die Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) ein Mindestlohn von 10,30 € (alte Bundesländer u. Berlin). Für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) beträgt der Mindestlohn seit 01.03.2018 13,55 € (im Westen und in Berlin).

Die genannten  Lohnuntergrenzen steigen in den Folgejahren für die Lohngruppe 1 auf 10,56 € (ab 01.01.2019) und dann bundesweit auf 10,80 € (ab 01.01.2020) sowie  für die Lohngruppe 6 auf 13,82 € (ab 01.01.2019) und auf 14,10 € (ab 01.10.2020).

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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