Vergilbte Wand nach 1 Jahr ist mangelhaft

Ein Handwerksunternehmen wurde beauftragt, in der Produktionshalle einer Großbäckerei einen  Weißanstrich vorzunehmen. Nach den entsprechenden Vorarbeiten wurde zunächst eine Probefläche neu geweißt und nach deren Besichtigung, gab  der Auftraggeber den Anstrich der gesamten anderen Flächen frei. Noch während der Arbeiten und noch vor Ablauf eines Jahres zeigten die bereits gestrichenen Flächen  Vergilbungen und Flecken. Der Auftraggeber verweigerte daraufhin die Abnahme der Werkleistungen und begehrte Mangelbeseitigung. Der Unternehmer wiederum bestand auf Zahlung des Werklohns und klagte diesen  schließlich ein –allerdings letztlich ohne Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seiner Entscheidung folgende Grundsätze dar:

….

„1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen.

2. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann auch die Farbe eines Anstrichs sowie die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum sein.

3. Der Besteller darf mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilbt.“….

Festzuhalten ist demnach, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden kann. Im konkreten Fall war zwar auch nach Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs durch das Gericht  keine Beschaffenheitsvereinbarung zu Stande gekommen. Darüberhinaus war auch die Werkleistung für sich gesehen nicht mangelhaft. Dies hatte  ein Sachverständigengutachten in der Vorinstanz ergeben. Trotzdem habe nach Ansicht des BGH eine interessengerechte Vertragsauslegung jedoch nur zu dem Ergebnis führen können, dass der Auftraggeber mit dieser kurzfristigen  Vergilbung nicht zu rechnen brauchte.

Auch wenn es für Werkunternehmer erheblich schwieriger sein dürfte, einen Auftrag zu erhalten, wenn der Auftraggeber zuvor über einen  lediglich kurzzeitigen Bestand des Erfolgs aufgeklärt wird, zeigt dieser Fall jedoch auf, wie risikobelastet es ist, die Thematik eines dauerhaften Ergebnisses bzw. Erfolgs der Werkleistung vollkommen zu verschweigen.

(siehe BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 5/17-)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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