Verpackungsgesetz ernst nehmen-sonst drohen Abmahnungen

Seit dem 01.01. 2019 ist das neue Verpackungsgesetz mit erweiterten Pflichten für alle sog. Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen in Kraft getreten. Wir berichteten hierüber u.a. in unseremNewsletter  zur Jahreswende.

Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein, wenn sie ein Ladengeschäft oder einen Online-Shop betreiben und  eigens hergestellte oder fremdbezogene und bereits verpackte Waren verkaufen und diese entweder in Tüten dem Kunden übergeben oder auf dem Postweg in Versandtaschen verpackt an diese versenden. Denn dann sind sie sog. Erstinverkehrbringer und damit u.a. verpflichtet, sich zunächst in einem neuen zentralen Verpackungsregister namens „LUCID“ registrieren zu lassen sowie anschließend einen Vertrag mit einem Entsorger des dualen Systems abzuschließen. Wird die Registrierung versäumt, kann dies unangenehme Folgen haben: es drohen Bußgelder, aber insbesondere auch Abmahnungen. Die ersten Abmahnungen haben  auch bereits Mitgliedsbetriebe unserer Kammer erreicht und sehen  Abmahnkosten von knapp 900 EUR für die Betroffenen vor. Ein leichtes Spiel für die Abmahner: Die Prüfung, ob ein vom Verpackungsgesetz betroffener  Betrieb sich hat registrieren lassen, dauert nur wenige Minuten. Denn beim  zentralen Verpackungsregister handelt es sich um ein öffentliches Register, was jedermann mit nur wenigen Clicks im Internet einsehen kann. Für einen abmahnwilligen Mitbewerber stellt dies also keinen nennenswerten Aufwand dar.

Mitgliedsbetriebe, die nicht einschätzen können, ob sie von den neuen Regeln des Verpackungsgesetzes betroffen sind, können sich bei der Kammer gerne beraten lassen
(Abteilung Techn. Unternehmensberatung Hr. M.Sc./B.Eng. Jeschall -278; Abteilung Rechtsberatung Fr. RA`in Schönewald -210)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

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