Wichtige Änderungen für Unternehmer in 2017

Mit dem neuen Jahr treten wieder einige Änderungen oder neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die auch für Handwerksunternehmen relevant sind. Die praktisch wichtigsten Änderungen hier in aller Kürze:

 Mindestlohn

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017 nunmehr – bis auf wenige Ausnahmen, die jedoch nicht das Handwerk betreffen - für alle Branchen 8,84 EUR pro Stunde. Aber Achtung: Höhere Branchenarbeitslöhne, die sich auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages ergeben, gehen dem gesetzlichen Mindestlohn  vor und sind unbedingt zu beachten. Für den Bereich des Handwerks gibt es bereits seit Jahren Branchen mit solchen höheren Tarif-Mindestlöhnen wie u.a. im Bauhauptgewerbe, im Dachdecker-, Elektro-, Gebäudereiniger- und Friseurhandwerk.

 Der höhere gesetzliche Mindestlohn wirkt sich zwangsläufig auch auf Minijobs aus. Arbeitgeber, die Minijobber im Bereich des gesetzlichen Mindestlohns beschäftigen, sind nunmehr automatisch, d.h. ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Aufforderung bedarf, verpflichtet, mit Wirkung zum 01.01.2017 den höheren Mindestlohn von 8,84 EUR zu zahlen. Darüber hinaus sollte jeder Arbeitgeber prüfen, ob auch mit dem höheren Mindeststundenlohn noch die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR eingehalten wird. Mit einem Mindestlohn von 8,84 EUR muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit weniger als 51 Std. im Monat betragen. Gegebenenfalls ist die Arbeitszeit entsprechend zu verringern. 

 Zusätzlicher Feiertag

Aus Anlass des 500. Jahrestages der Reformation ist der 31.10.1017 bundesweit einmalig ein Feiertag. An diesem Tag haben alle Arbeitnehmer (also auch Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende), deren Arbeitszeit infolge des Feiertages ausfällt, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des Entgeltes, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht nur dann  nicht, wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung ein freier Tag auf den gesetzlichen Feiertag fällt.

 Neue Pflichten für die Benutzung von Registrierkassen

Seit dem 01.01.2017 gelten neue Pflichte für die Benutzung von Registrierkassen: Seit Jahresbeginn dürfen nur noch elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, die den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Kassensysteme müssen nunmehr in der Lage sein, direkte digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher erzeugen zu können. Die Aufzeichnung sämtlicher  Einzelumsätze muss ebenso möglich sein, wie deren unveränderbare Abspeicherung für mindestens 10 Jahre. Nähere Informationen sind beispielsweise im Internet, z. B. auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums, oder über Steuerberater und Kassenhersteller zu erhalten.

Werden die Vorgaben an eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht beachtet, so droht Betroffenen die sog. Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und eine Schätzung nebst Straf-/Zuschlägen durch die Finanzverwaltung.

Entgegen vieler Gerüchte und falscher Informationen im Internet und in den Printmedien gibt es jedoch keine generelle Pflicht für jeden Gewerbetreibenden zur Anschaffung und Benutzung einer elektronischen Kasse. Betroffen und verpflichtet sind grundsätzlich lediglich die buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden. Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nicht zur Kassenbuchführung und insoweit überhaupt nicht zur Anschaffung einer elektronischen Kasse verpflichtet. Derjenige, der eine offene Ladenkasse (eine Barkasse, die ohne technische Unterstützung, z. B.in Form einer Schublade in der Ladentheke oder einer Geldkassette etc.) führt, ist auch nicht verpflichtet, auf ein elektronisches Kassensystem umzusteigen.

 Gesetzliche Unfallversicherung

Seit dem 01.01.2017 gilt ein geändertes Verfahren bei der Datenübermittlung an die Unfallversicherung. Neben einer bereits vor einem Jahr eingeführten Jahresmeldung zur Unfallversicherung sind alle Unternehmen nun verpflichtet, ihre Lohnnachweise zusätzlich auch digital zu übersenden. Entsprechende Zugangsdaten zum Verfahren (einschließlich der neu eingeführten PIN) hatten die Unfallversicherungsträger den Unternehmen seit November 2016 mitgeteilt.

 Neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Bereits seit April 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, nach dem Verbraucher bei allen Streitigkeiten nunmehr eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen können (wir berichteten hierüber). Auch wenn die Beteiligung an diesen Verfahren für Unternehmen zwar nicht zwingend ist, so erlegt sie ihnen doch bestimmte Transparenzpflichten auf. Bereits seit Februar letzten Jahres besteht für alle Unternehmer, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, die Pflicht, auf ihrer Webseite mit einem Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Ab Februar 2017 gelten nun neue Informationspflichten für alle Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Webseite unterhalten. Diese müssen ab diesem Zeitpunkt den Verbrauchern Auskunft darüber geben, ob sie bereit oder auf Grund bestimmter Regelungen verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und in letzterem Fall auch unter Angabe eines entsprechenden Hinweises auf die Schlichtungsstelle. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Unternehmer, die zehn oder weniger Personen beschäftigen (dabei entscheidet die Kopfzahl der Beschäftigten), sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Detaillierte Informationen hierzu mit Musterformulierungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem informativen und übersichtlichen Merkblatt zusammengefasst, welches hier abgerufen werden kann.

RA'in Sabine Schönewald, 06.01.2017

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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