Wichtige UrteileVerlängerung der Ausbildungszeit

  1. 1. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 21 Abs. 3 BBiG auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.

    2. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.
    (BAG Urteil vom 15. März 2000 - 5 AZR 622/9)


  2. Verlangt ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, weiter ausgebildet zu werden, so verlängert sich sein Ausbildungsverhältnis gem. § 21 Abs. 3 BBiG kraft Gesetzes bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eines entsprechenden Vertrags mit dem Auszubildenden oder eines privatrechtlichen Bescheides der zuständigen Stelle bedarf es nicht.

    Ein auf Verlangen des Auszubildenden nach nicht bestandener Abschlussprüfung verlängertes Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Prüfungstermins ohne Rücksicht darauf, ob der Auszubildende diese Prüfung besteht oder nicht und ob er überhaupt zu dieser Prüfung angetreten ist.

    Ein Auszubildender kann auch nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung die weitere Fortsetzung seiner Ausbildung verlangen (gegen LAG Düsseldorf v. 09.06.1998 - 3 Sa 501/98, LAGE § 21 BBiG Abs. 3 [ EzB a. F. BBiG § 21 Abs. 3 Nr. 17 - d. Red.] ). Es ist unschädlich, wenn der Auszubildende lediglich sein vermeintlich ohnehin noch fortbestehendes Ausbildungsverhältnis bis zu Ende fortsetzen will, auch wenn bis dahin damit keine weitere Wiederholungsprüfung ansteht.
    (Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.02.2000, 6 Sa 2448/99.;abgedruckt: EzB n.F: § 14 Abs. 3 Nr. 21)


  3. Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG analog).
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.9.1998, 5 AZR 58/98.;abgedruckt: EzB, BBiG § 14 Abs. 3, Nr. 18)

  4. Der Auszubildende kann bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung in Analogie zu § 21 Abs. 3 BBiG verlangen, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird.
    (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 21.5.1998, 11 Ca 1804/98.;abgedruckt: EzB*, BBiG § 14 Abs. 3, Nr. 16)

  5. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 BBiG ist auch bei entschuldigtem Fehlen in der Abschlussprüfung anwendbar.
    (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.1985, 3 Sa 984/84.;abgedruckt: EzB, BBiG § 14 Abs. 3, Nr. 10)

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag