Neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Bereits seit April 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, nach dem Verbraucher bei allen Streitigkeiten nunmehr eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen können (wir berichteten hierüber). Auch wenn die Beteiligung an diesen Verfahren für Unternehmen zwar nicht zwingend ist, so erlegt sie ihnen doch bestimmte Transparenzpflichten auf. Bereits seit Februar letzten Jahres besteht für alle Unternehmer, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, die Pflicht, auf ihrer Webseite mit einem Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Ab Februar 2017 gelten nun neue Informationspflichten für alle Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Webseite unterhalten. Diese müssen ab diesem Zeitpunkt den Verbrauchern Auskunft darüber geben, ob sie bereit oder auf Grund bestimmter Regelungen verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und in letzterem Fall auch unter Angabe eines entsprechenden Hinweises auf die Schlichtungsstelle. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Unternehmer, die zehn oder weniger Personen beschäftigen (dabei entscheidet die Kopfzahl der Beschäftigten), sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Detaillierte Informationen hierzu mit Musterformulierungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem informativen und übersichtlichen Merkblatt zusammengefasst, welches als Download (siehe unten) abgerufen werden kann.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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