Coronavirus
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Stand: 15.06.2022Corona-Krise: Infos für Auszubildende & Ausbildungsbetriebe

Hotline der Ausbildungsberatung für Fragen zur Berufsausbildung

 0221 / 2022 - 155 |  ausbildungsberatung@hwk-koeln.de



Hotline für Fragen zur überbetrieblichen Lehrunterweisung (ÜLU)

 0221 / 2022 - 611



Hotline für Fragen zur Gesellenprüfung Teil 1 und Teil 2 und zur Zwischenprüfung

  0221 / 2022 - 507  / - 508 / - 543



Informationen zur Ausbildungsprämie mehr...

Stand:15.06.2022


Informationen zum Berufsschulunterricht

Die aktuelle Situation ist so dynamisch, dass es jederzeit zu neuen Vorgaben und Regelungen kommen kann, die für Berufsschulen relevant sind. Berufsschülerinnen und Berufsschüler sollten sich daher regelmäßig über die Homepages ihrer Berufskollegs informieren und darüber hinaus täglich ihre E-Mails, WhatsApp etc. wegen möglicher Änderungen abrufen.

Aktuelle Informationen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten findet man auch in den Schulmails des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.



Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022 - Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg

Für den durchgängigen Präsenzbetrieb an Berufskollegs gilt zum Schuljahresbeginn 2021/2022, dass grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen und Bildungsgängen der Unterricht unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Coronabetreuungsverordnung in Präsenz aufgenommen wird. Bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf der Grundlage eines Erlasses weiterhin abweichende Einzelfallregelungen treffen.

Stand: 05.07.2021


Wie kann der Berufsschulstoff auch bei geschlossener Berufsschule vermittelt werden?

Wenn der Präsenzunterricht in der Schule ausfällt und die Berufskollegs die davon abweichende Möglichkeiten des Distanzlernens nicht nutzen, müssen nun die Ausbildungsbetriebe sicherstellen, dass die Azubis die Gelegenheit bekommen, Unterrichtsstoffe zu erarbeiten oder sich auf die theoretische Prüfung vorzubereiten.

Ausbildungsbetriebe müssen dabei die Arrangements berücksichtigen, die Berufsschulen ggfs. getroffen haben, um Azubis aus der Distanz zu unterrichten (z. B. mit digitalen Lernplattformen oder durch häusliche Lernaufträge). Sofern ein entsprechendes didaktisches Lernarrangement besteht, kann dies als Berufsschulunterricht gesehen werden. Eine Teilnahme daran ist von den Betrieben zu ermöglichen. Es sollte deshalb eine angemessene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge entweder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung stellen.

Der Azubi ist verpflichtet die Zeit, die ihm von seinem Betrieb zur Verfügung gestellt wird, auch zum Lernen zu nutzen. Verstöße hiergegen können arbeitsrechtlich geahndet werden.

Stand: 17.12.2020


Haben längere Ausfallzeiten in der Berufsschule Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen?

Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung gestellt werden.

Stand: 17.12.2020


Wann beginnt die ÜLU?

Mit dem Start des aktuellen Ausbildungsjahres finden die Kurse der überbetrieblichen Unterweisung (ÜLU) im vollumfänglichen Rahmen statt. Es gilt das Hygienekonzept des AusbildungsCampus Butzweilerhof. Dieses wird mit den Einladungen zu den jeweiligen Kursen versendet und zu Beginn der Unterweisung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder noch einmal ausführlich vermittelt. Es findet stetig eine Anpassung an die Vorgaben der Coronaschutzverordnung NRW statt.



Darf ein Auszubildender der Ausbildung fernbleiben?

Nur weil die Ansteckungsgefahr bei der Ausbildung oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte darf ein Azubi grundsätzlich die Arbeit nicht verweigern.

Stand: 17.12.2020


Darf der Betrieb den Auszubildenden – insbesondere bei einer Vorerkrankung – aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?

Der Ausbildende hat gemäß normierter Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Azubis gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Azubis – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert Koch Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Azubi frei, hat er die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen.

Stand:17.12.2020


Kann für Azubis Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (z.B. Projektarbeiten, Nutzung von Lernplattformen, Ausarbeitungen von Handouts/Anleitungen beispielsweise für Office-Anwendungen etc.)
  • Online-Schulungen

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeindlich ist -das dürfte bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein- können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Stand:17.12.2020


Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Azubi nachkommt. Werden die Azubis mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Hinweis:

Bevor für Ausbilder (m/w/d) Kurzarbeit angeordnet wird sollte vorab überprüft werden, ob durch das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" ggf. ein Zuschuss (ab März 2021) zu den Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder bei der Agentur für Arbeit beantragt werden kann. Die Förderung kann die Hälfte der Brutto-Vergütung, gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, umfassen. Die erweiterte Förderung können Sie erstmals im April 2021 für den März 2021 beantragen.

Weitere Infos dazu finden Sie hier

Stand: 30.03.2021


Können Azubis freigestellt werden?

Eine Freistellung von der Ausbildung verstößt immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit . Sie ist deshalb nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Eine schlechte Auftragslage
oder gar ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, gehören nicht zu diesen Fällen. Stellen Ausbildende Auszubildende dennoch von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.

Stand:17.12.2020


Kann die Ausbildung bei vorrübergehender Betriebsschließung im Home-Office durchgeführt werden?

Pragmatische Vereinbarungen sind – sofern möglich – zu finden, um Ausbildungsverhältnisse zu halten. Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur für kürzere Zeiträume denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Mittelpunkt der Ausbildung steht.

Stand: 17.12.2020


Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Azubis möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Stand: 17.12.2020


Welche alternativen Möglichkeiten gibt es?

 a) Teilzeitausbildung

Eine Lösung zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende kann die Teilzeitausbildung  sein. Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Weitere Infos zur Teilzeitausbildung finden Sie hier.

b) Betriebsurlaub

Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Stand: 17.12.2020


Finden Gesellen- und Abschlussprüfungen statt?

Die Gesellen- und Abschlussprüfungen finden derzeit uneingeschränkt statt. Über Änderungen informiert Sie rechtzeitig die jeweils zuständige prüfende Stelle.

Sämtliche Informationen (Ausfall, Terminverschiebung, etc.) zu Gesellen- und Abschlussprüfungen, bei denen die Handwerkskammer zu Köln ausführende Stelle ist, erhalten Sie tagesaktuell hier.



Welche Auswirkungen hat die Verschiebung des Prüfungstermins auf das Berufsausbildungsverhältnis?

Im Einzelfall kann eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses auf Antrag des/der Auszubildenden in Betracht kommen, wenn dargelegt wird, dass das Erreichen des Ziels der Berufsausbildung (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) noch nicht erreicht worden ist.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (z. B. wegen Quarantänemaßnahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU o. ä.).

Damit Auszubildende bis zu ihrem Prüfungsabschluss in der Ausbildung bleiben und sich im Betrieb auf die Prüfung vorbereiten können, wird empfohlen, dass Handwerkskammern Anträgen auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin wegen der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie großzügig stattgeben. Der Betrieb hat hier ein Anhörungsrecht, so dass er seine Belange einbringen, nicht aber eine sachgerechte Entscheidung der Kammer verhindern kann. Auf diese Weise sind sowohl Auszubildende als auch Betriebe in die Entscheidung eingebunden.

Stand: 17.12.2020


Worauf müssen Ausbildungsbetrieb und Azubi achten, wenn der Betrieb Insolvenz anmeldet?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat bei einer drohenden Insolvenz vorerst keine direkten Auswirkungen auf den Berufsausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen.

Stand: 17.12.2020