Keine noch so kurze Dienstreise in Europa ohne A1-Bescheinigung.Dienstreisen in Europa

Es besteht eine Mitführungspflicht einer A1-Bescheinigung für Selbstständige und Arbeitnehmer auch bei nur kurzen, beruflich veranlassten Auslandsaufenthalten. Dies betrifft alle Messebesuche, Geschäftstreffen, geschäftliche Besichtigungen, Verhandlungen und natürlich auch Aufmaß-, Kontroll-, Wartungs-, Montage- und Bauarbeiten, selbst wenn diese nur wenige Stunden dauern.

Die A1-Bescheinigung garantiert den Betroffenen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht auch bei Auslandsaufenthalten in der EU, dem EWR und der Schweiz gilt und damit keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht für die Aufenthaltsdauer im Ausland anfällt. Wird die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt, drohen hohe Strafen. Nicht selten wird bei einer fehlenden A1-Bescheinigung auch Schwarzarbeit unterstellt mit Arbeitsverboten und entsprechenden Verzugszeiten.

Mit dem europäischen System zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) lassen sich die Daten mobil abgleichen. Beliebte Kontrollpunkte sind beispielsweise Messen, Flughäfen, Hotelrezeptionen, Baustellen, LKW-Kontrollen. Österreich, Schweiz, Frankreich und mehrere skandinavische Länder sind bei den Kontrollen schon recht aktiv.

Für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer ist seit 2019 der Arbeitgeber verpflichtet, einelektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren einzusetzen.

Die Zusendung der A1-Bescheinigung erfolgt üblicherweise innerhalb von wenigen Werktagen. Die originale A1-Bescheinigung ist vom Reisenden mitzuführen. Weitere Informationen halten auch dieKrankenkassen bereit.

Für Selbstständige findet nach wie vor das Papierverfahren Anwendung.

Die Formulare für die Antragstellung sind bei der jeweiligen Krankenkasse oder bei derDVKA abrufbar (Land auswählen > Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbstständigen in einem anderen Mitgliedstaat - Onlineversion).